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BayESG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.2003
Art. 21
Versicherungspflicht
(1) 1Das Seilbahnunternehmen ist verpflichtet, zur Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen, die durch den Betrieb der Seilbahn entstehen, einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten oder einer Versicherungsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums anzugehören, welche die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen übernimmt (Versicherungspflicht). 2Die §§ 113 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes gelten entsprechend. 3Der Versicherer ist verpflichtet, der Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Seilbahnunternehmen seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und dadurch das Weiterbestehen der Versicherung gefährdet wird oder wenn der Vertrag geändert oder beendet wird.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die von der Bundesrepublik Deutschland, vom Freistaat Bayern oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Seilbahnen.