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BayDSchG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 25.06.1973
Art. 23
Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen vom Landesamt für Denkmalpflege erteilt.