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BayDSchG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 25.06.1973
Art. 2
Denkmalliste
(1) 1Die Baudenkmäler und die Bodendenkmäler sollen nachrichtlich in ein Verzeichnis (Denkmalliste) aufgenommen werden. 2Die Eintragung erfolgt durch das Landesamt für Denkmalpflege von Amts wegen im Benehmen mit der Gemeinde. 3Der Berechtigte und der zuständige Heimatpfleger können die Eintragung anregen. 4Die Eintragung ist im Bebauungsplan kenntlich zu machen. 5Die Liste kann von jedermann eingesehen werden.
(2) Auf Antrag des Berechtigten und in besonders wichtigen Fällen können bewegliche Denkmäler, soweit sie nicht nach Abs. 1 eingetragen sind, in das Verzeichnis eingetragen werden.