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BayDG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 24.12.2005
Art. 64
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) 1Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2 §§ 125 und 130a VwGO bleiben unberührt. 3 § 106 VwGO findet keine Anwendung.
(2) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird mit der Verkündung rechtskräftig.