Inhalt

BayBodSchG
Text gilt ab: 16.12.2020
Fassung: 23.02.1999
Art. 6
Sachverständige und Untersuchungsstellen
(1) 1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz wahrnehmen, sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben und die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu regeln. 2In der Rechtsverordnung können auch die von Sachverständigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen und die bei Ausübung ihrer Tätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen geregelt werden.
(2) 1Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nachweisen, dass sie den in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen genügen, werden auf Antrag durch das Landesamt für Umwelt zugelassen. 2Die Zulassung kann befristet und auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt werden. 3Wird über den Antrag auf Erteilung einer Zulassung nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. 4Das Zulassungsverfahren kann nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. 5Weitere Einzelheiten des Zulassungsverfahrens, die Bekanntgabe der zugelassenen Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung können in der Rechtsverordnung nach Abs. 1 geregelt werden.
(3) 1Zulassungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern. 2Gleichwertige Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Zulassungen nach Abs. 2 gleich. 3Sie sind der Zulassungsstelle vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. 4Eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden. 5Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.