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Inhaltsverzeichnis
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Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz – BayBodSchG) Vom 23. Februar 1999 (GVBl. S. 36) BayRS 2129-4-1-U (Art. 1–15)
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Erster Teil Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten, Überwachung und Gefahrenabwehr (Art. 1–6)
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Zweiter Teil Bodeninformationssystem (Art. 7–9)
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Dritter Teil Aufgaben und Zuständigkeit, Anordnungen, Pflichten der Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen (Art. 10–12)
Art. 10 Aufgaben und Zuständigkeit
Art. 11 Anordnungen
Art. 12 Pflichten der Behörde und sonstiger öffentlicher Stellen
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Vierter Teil Ausgleichsleistungen, Finanzierung (Art. 13–13a)
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Fünfter Teil Schlussvorschriften (Art. 14–15)
[Schlussformel]
Inhalt
BayBodSchG
Text gilt ab: 16.12.2020
Fassung: 23.02.1999
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Art. 11
Anordnungen
Die zuständige Behörde kann Anordnungen treffen, soweit dies zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erforderlich ist.