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BestV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 2
Veränderungsverbot
(1) Vor der Leichenschau darf eine Leiche nicht
1.
eingesargt oder
2.
in Räume gebracht werden, die zur Aufbewahrung von Leichen bestimmt sind.
(2) Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn der Tod in einem Krankenhaus, Pflegeheim, Altenheim oder Altenwohnheim eingetreten ist und die Leiche bis zur Leichenschau dort verbleibt.