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Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 01.03.2001
§ 11
Pflichten der für die Leichenüberführung Verantwortlichen
Die für die Leichenüberführung Verantwortlichen haben dafür zu sorgen, dass
1.
die Überführung nur durch zuverlässige Personen erfolgt,
2.
die vorgeschriebenen Unterlagen mitgeführt werden und
3.
die Überführung ohne vermeidbare Aufenthalte und ohne vermeidbare Verlagerung des Sarges aus dem Transportfahrzeug durchgeführt wird.