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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 81
Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
1Kommt ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin seinen oder ihren Verpflichtungen aus § 29 Abs. 2, 4 und 5, § 30 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG schuldhaft nicht nach, obwohl auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er oder sie für diese Zeit die Versorgungsbezüge. 2Die Pensionsbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. 3Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.