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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 46
Dienstunfall
(1) 1Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. 2Zum Dienst gehören auch
1.
Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte oder die Beamtin gemäß Art. 81 BayBG verpflichtet ist oder die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen werden.
(2) 1Als Dienst gilt auch
1.
das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs zwischen Familienwohnung und Dienststelle,
2.
ein Abweichen in vertretbarem Umfang von dem unmittelbaren Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle, wenn
a)
das dem Grunde nach kindergeldberechtigende Kind des Beamten oder der Beamtin, das mit ihm oder ihr in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder ihrer beruflichen Tätigkeit oder der des Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird oder
b)
der Beamte oder die Beamtin mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt,
3.
das Zurücklegen der mit dem Dienst zusammenhängenden Wege zwischen der Unterkunft, die der Beamte oder die Beamtin wegen der Entfernung der Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe genommen hat, und der Familienwohnung oder der Dienststelle.
2Satz 1 gilt auch für die mit dem Dienst zusammenhängenden Wege zwischen Familienwohnung oder Unterkunft und einem anderen vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz sowie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. a für das Zurücklegen von Wegen, um ein Kind fremder Obhut anzuvertrauen oder aus fremder Obhut abzuholen, wenn in der Familienwohnung Dienst geleistet wird. 3Ein Unfall bei Durchführung des Heilverfahrens (Art. 50) oder auf einem hierzu notwendigen Weg gilt als Folge eines Dienstunfalls.
(3) 1Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit, wenn der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner oder ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass der Beamte oder die Beamtin sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. 2Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte oder die Beamtin am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.
(4) 1Als Dienstunfall gilt auch ein tätlicher rechtswidriger Angriff auf den Beamten oder die Beamtin außerhalb des Dienstes, der im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamtin erfolgt ist und einen Körperschaden verursacht hat. 2Als Dienstunfall gilt ferner ein Körperschaden, den ein Beamter oder eine Beamtin im Ausland erleidet, wenn er oder sie bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er oder sie am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter oder eine Beamtin zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.