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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 17
Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter oder eine Beamtin
1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bundeswehr oder der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Vollzugsdienst der Polizei oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nr. 1 oder nach Art. 16 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.
(2) Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4 bis 6, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.