Inhalt
(1) 1Dem Berufsschulbeirat gehören an:
- 1.
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die Schulleiterin oder der Schulleiter,
- 2.
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je drei Vertreter
- a)
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der Lehrkräfte, die hauptamtlich oder nicht unterhälftig beschäftigt sind,
- b)
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der Schülerinnen und Schüler,
- 3.
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je ein Vertreter
- a)
-
des Aufwandsträgers,
- b)
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der Erziehungsberechtigten,
- 4.
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je zwei Vertreter
- a)
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der Arbeitgeber,
- b)
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der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- c)
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der zuständigen Stellen gemäß § 24 Abs. 2.
2Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) An den Sitzungen können beratend teilnehmen
- 1.
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Vertreter der Schulaufsichtsbehörden,
- 2.
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je ein Vertreter
- a)
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der im Religionsunterricht vertretenen Religionsgemeinschaften,
- b)
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der Berufsberatung der Agentur für Arbeit,
- 3.
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die Schulärztin, der Schularzt oder ein anderer Vertreter des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
- 4.
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wenn an der Schule landwirtschaftliche Fachklassen bestehen, je ein Vertreter
- a)
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des örtlich zuständigen Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
- b)
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des Bayerischen Bauernverbands,
- 5.
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wenn die Schule von Auszubildenden für die öffentliche Verwaltung besucht wird, ein Vertreter der Behörden,
- 6.
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wenn die Schule von Auszubildenden des Handwerks besucht wird, ein Vertreter der Gesellenausschüsse,
- 7.
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wenn an der Schule Jugendsozialarbeit eingerichtet ist, ein Vertreter der öffentlichen und freien Jugendhilfe.