Inhalt

BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
§ 14
Teilnahme
(1) 1Die Schülerinnen und Schüler sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen verpflichtet. 2Die durch die Teilnahme an verbindlichen Schulveranstaltungen entstehenden Auslagen müssen für alle zumutbar sein.
(2) Die Mitwirkung an nichtöffentlichen Vorspielen und öffentlichen musikalischen Veranstaltungen der Berufsfachschule auch an Wochenenden ist für die Schülerinnen und Schüler, Gastschülerinnen und Gastschüler Pflicht.