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HföDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.10.2003
Art. 14
Lehrpersonen, Verordnungsermächtigung
(1) Die Lehraufgaben der HföD werden in der Regel von hauptamtlichen Lehrpersonen erfüllt.
(2) 1Als hauptamtliche Lehrperson kann an der HföD lehren, wer
1.
ein einschlägiges abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen kann;
2.
über entsprechende zeitgerechte Berufserfahrungen von in der Regel mindestens fünf Jahren verfügt und
3.
die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten besitzt.
2Abweichend von Satz 1 kann ausnahmsweise als hauptamtliche Lehrperson auch lehren, wer seine Lehrbefähigung durch besondere fachbezogene Leistungen in der Praxis nachgewiesen hat und pädagogisch geeignet ist, wenn an seiner Gewinnung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.
(3) 1Mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben können auch Lehrbeauftragte betraut werden. 2Sie müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Aufgaben der HföD entsprechen.
(4) 1Die Stellen für die hauptamtlichen Lehrpersonen sind grundsätzlich auszuschreiben. 2Eine öffentliche Ausschreibung soll nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden.
(5) 1Die Vorschriften des Beamtenrechts, insbesondere des Laufbahnrechts, bleiben unberührt. 2Der Umfang der Lehrverpflichtung der hauptamtlichen Lehrpersonen wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt.