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BBiGHwOV
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 24.07.2007
§ 3
Berufsfachschulen und Ausbildungsberufe
(1) Die in Spalte 1 genannten öffentlichen oder staatlich genehmigten Berufsfachschulen erfüllen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) für die in Spalte 2 genannten Berufe:
Berufsfachschule
Ausbildungsberuf
1.
Berufsfachschule für Bekleidung/für die Bekleidungsindustrie
Modenäher/Modenäherin Modeschneider/Modeschneiderin
2.
Berufsfachschule für Büroberufe
Kaufmann/Kauffrau für Bürokommunikation
3.
Berufsfachschule für Büroberufe für Blinde und hochgradig Sehbehinderte
Bürokaufmann/Bürokauffrau Informatikkaufmann/Informatikkauffrau Kaufmann/Kauffrau für Bürokommunikation
4.
Berufsfachschule für Glas
Glas- und Porzellanmaler/Glas- und Porzellanmalerin
5.
Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung
Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
6.
Berufsfachschule für informations- und telekommunikationstechnische Berufe
Fachinformatiker/Fachinformatikerin Informatikkaufmann/Informatikkauffrau
7.
Berufsfachschule für Zupfinstrumentenmacher
Zupfinstrumentenmacher/Zupfinstrumentenmacherin.
(2) 1Die Berufsabschlussprüfung als Modenäher/Modenäherin und als Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin bei Schülerinnen und Schülern, die eine zweijährige Ausbildung an der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung absolvieren, erfolgt gegen Ende des zweiten Schuljahres, im Übrigen erfolgt die Abschlussprüfung gegen Ende des dritten Schuljahres. 2Die Zulassung setzt voraus, dass der Schüler oder die Schülerin im Zwischenzeugnis der betreffenden Jahrgangsstufe Noten erzielt hat, mit denen er oder sie vorrücken dürfte.