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BayArchivG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 22.12.1989
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Bayerisches Archivgesetz
(BayArchivG)
Vom 22. Dezember 1989
(GVBl. S. 710)
BayRS 2241-1-WK

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (GVBl. S. 710, BayRS 2241-1-WK), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 652) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Art. 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Anbietung und Archivierung von Unterlagen.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
(1) 1Archivgut sind alle von den Archiven als archivwürdig bestimmten und übernommenen Unterlagen. 2Unterlagen sind vor allem Akten, Urkunden und andere Einzelschriftstücke, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterial und sonstige Datenträger sowie Dateien einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme. 3Zum Archivgut gehört auch Dokumentationsmaterial, das von den Archiven ergänzend gesammelt wird.
(2) Archivwürdig sind Unterlagen, die für die historische Überlieferungsbildung, Wissenschaft und Forschung oder berechtigte Interessen der Bürger von bleibendem Wert sind.
(3) Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen, lesbar zu halten und auszuwerten.
Art. 3
Abgrenzung zu sonstigen gesetzlichen Rechten
Gesetzliche Einsichts-, Mitteilungs- und Vorlagerechte bleiben unberührt.
Art. 4
Aufgaben der staatlichen Archive
(1) Die staatlichen Archive sind die staatlichen Fachbehörden für alle Fragen des Archivwesens.
(2) 1Die staatlichen Archive haben die Aufgabe, das Archivgut der Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern nach Maßgabe dieses Gesetzes zu archivieren. 2Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger des Freistaates Bayern und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen, das diese oder die staatlichen Archive übernommen haben.
(3) 1Die staatlichen Archive archivieren in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen auch Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen. 2Sie können ferner Archivgut weiterer öffentlicher Stellen auf Grund von Vereinbarungen übernehmen; die Art. 6 bis 10 gelten, soweit die Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
(4) 1Die staatlichen Archive können auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen auch privates Archivgut archivieren, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. 2Für dieses Archivgut gelten nur die Art. 9 und 10 mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. 3Soweit dem Betroffenen Schutzrechte gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr auch gegen die staatlichen Archive.
(5) 1Die staatlichen Archive beraten die Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen sowie bei allen Archivgut betreffenden Entscheidungen. 2Das zuständige staatliche Archiv soll vor der Einführung und wesentlichen Änderungen informationstechnischer Systeme zur Erstellung, Verwaltung und Speicherung digitaler Unterlagen angehört werden, um eine künftige Archivierung sicherzustellen. 3Die staatlichen Archive können im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit nichtstaatliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. 4Die staatlichen Archive sollen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit kommunale Archive bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts beraten, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.
Art. 5
Ehrenamtliche Archivpfleger
(1) 1Die staatlichen Archive werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 4 Abs. 5 Satz 3 und 4 von ehrenamtlichen Archivpflegern unterstützt. 2Die ehrenamtlichen Archivpfleger beraten und unterstützen kommunale Archive bei der Sicherung und Nutzbarmachung des Archivguts. 3Sie können nichtstaatliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivguts unterstützen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht.
(2) 1Sie haben über die ihnen bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 2Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3Sie haben auf Verlangen des staatlichen Archivs amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. 4Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort. 5Die Herausgabepflicht trifft auch die Hinterbliebenen und die Erben.
Art. 6
Anbietung
(1) 1Alle Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern haben dem zuständigen staatlichen Archiv die Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen. 2Dies ist in der Regel 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen anzunehmen, soweit durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften der obersten Staatsbehörden nichts anderes bestimmt ist. 3Anzubieten sind auch Unterlagen, die
1.
personenbezogene Daten enthalten, einschließlich Daten nach den Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO),
2.
unter einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz stehen oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen.
4Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde.
(2) Werden anbietungspflichtige Stellen in eine nichtstaatliche Trägerschaft überführt oder deren Aufgaben auf eine nichtstaatliche Stelle übertragen, haben diese alle Unterlagen, die bei Wirksamwerden der Änderung abgeschlossen sind, nach Maßgabe dieses Artikels anzubieten.
(3) Digitale Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind zu bestimmten, von den staatlichen Archiven im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle festzulegenden Intervallen anzubieten.
(4) Durch Vereinbarung zwischen den staatlichen Archiven und der anbietenden Stelle oder dem für die anbietende Stelle zuständigen Staatsministerium kann
1.
auf die Anbietung von Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung verzichtet werden,
2.
der Umfang der anzubietenden gleichförmigen Unterlagen, die in großer Zahl erwachsen, im einzelnen festgelegt werden,
3.
die Auswahl der anzubietenden digitalen Unterlagen im Einzelnen festgesetzt werden und
4.
die Anbietung von Unterlagen des Landesamtes für Verfassungsschutz (Landesamt) im Einzelnen geregelt werden.
(5) Die anbietungspflichtigen Stellen sind befugt, dem zuständigen staatlichen Archiv Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, wenn dies für die Zwecke der Archivierung oder der Beratung nach Art. 4 Abs. 5 Satz 1 erforderlich ist.
(6) Entscheidet das zuständige staatliche Archiv nicht innerhalb von sechs Monaten über die Übernahme angebotener Unterlagen, ist die anbietende Stelle zu deren weiterer Aufbewahrung nach diesem Gesetz nicht verpflichtet.
Art. 7
Übernahme
(1) Das zuständige staatliche Archiv übernimmt die von ihm im Benehmen mit der anbietenden Stelle als archivwürdig bestimmten Unterlagen.
(2) Vor der Übernahme von Unterlagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 muss das zuständige staatliche Archiv durch geeignete Maßnahmen oder entsprechende Festlegungen sicherstellen, dass schutzwürdige Interessen Betroffener oder Dritter und überwiegende Interessen des Gemeinwohls auch nach der Archivierung angemessen berücksichtigt werden.
(3) 1Das zuständige staatliche Archiv kann archivwürdige Unterlagen bereits vor Ablauf besonderer Aufbewahrungsfristen endgültig übernehmen. 2Die Aufbewahrungsfristen werden in diesem Fall durch die Aufbewahrung im Archiv gewahrt.
Art. 8
Auftragsarchivierung
(1) 1Das zuständige staatliche Archiv kann auch Unterlagen übernehmen, deren besondere Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind und bei denen das Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt (Auftragsarchivierung). 2Für die Unterlagen gelten die bisher für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort. 3Die Verantwortung des zuständigen staatlichen Archivs beschränkt sich auf die in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Maßnahmen.
(2) Für die Anbietung, die Entscheidung über die Archivwürdigkeit und die Übernahme der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gelten die Art. 6 und 7 entsprechend.
Art. 9
Verwaltung und Sicherung des Archivguts
(1) 1Die staatlichen Archive haben die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung, Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivguts und seinen Schutz vor unbefugter Verarbeitung sowie die Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener und Dritter und des Geheimnisschutzes sicherzustellen. 2Die staatlichen Archive haben das Verfügungsrecht über das Archivgut und sind befugt, das Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen, durch Findmittel zu erschließen sowie Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, zu vernichten oder zu löschen. 3Die staatlichen Archive können, soweit dies unter archivischen Gesichtspunkten vertretbar oder geboten ist, die im Archivgut enthaltenen Informationen in anderer Form archivieren und die Originalunterlagen vernichten oder löschen.
(2) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die staatlichen Archive können Findmittel, Archivgut und Reproduktionen von Archivgut nach Ablauf der Schutzfristen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 Satz 3 unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 veröffentlichen.
Art. 10
Benutzung der staatlichen Archive
(1) Das in den staatlichen Archiven verwahrte Archivgut steht nach Maßgabe der folgenden Absätze Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen, natürlichen und juristischen Personen auf Antrag für die Benutzung zur Verfügung, soweit sich aus Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.
(2) 1Das in den staatlichen Archiven verwahrte Archivgut kann benutzt werden, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benutzung glaubhaft gemacht wird und nicht Schutzfristen entgegenstehen. 2Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt. 3Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn
1.
Grund zu der Annahme besteht, dass die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würden,
2.
Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen Betroffener oder Dritter entgegenstehen,
3.
Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern,
4.
der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde oder
5.
ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstünde.
4Archivgut, das vom Landesamt abgegeben wurde, kann nur im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle benutzt werden.
(3) 1Soweit durch Rechtsvorschriften oder nach Maßgabe des Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, bleibt Archivgut für die Dauer von 30 Jahren seit seiner Entstehung von der Benutzung ausgeschlossen. 2Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf erst 10 Jahre nach dem Tod des Betroffenen benutzt werden. 3Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. 4Ist auch der Geburtstag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, so endet die Schutzfrist 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen. 5Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benutzt werden. 6Die Schutzfristen sind nicht auf Unterlagen anzuwenden, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. 7Die Schutzfristen gelten nicht für Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3.
(4) 1Die Schutzfristen können im einzelnen Benutzungsfall oder für bestimmte Archivgutgruppen auf Antrag durch die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns verkürzt werden, wenn durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist und keine Einschränkungs- oder Versagungsgründe gemäß Abs. 2 Satz 3 entgegenstehen. 2Bei personenbezogenem Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn darüber hinaus
1.
die Betroffenen zugestimmt haben und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden, oder
2.
die Benutzung zur Erreichung des beabsichtigten Forschungs- oder Dokumentationszwecks, zur Schaffung wissenschaftlicher Infrastrukturen oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange, die im überwiegenden Interesse einer anderen Stelle oder Person liegen, unerlässlich ist und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
3Die Schutzfristen können um höchstens 30 Jahre verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder schutzwürdige Interessen Betroffener oder Dritter dies erfordern. 4Ist das Archivgut bei Behörden, Gerichten oder sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern entstanden, bedarf die Verkürzung oder Verlängerung der Schutzfristen der Zustimmung der abgebenden Stelle. 5Die Zustimmung ist entbehrlich, soweit dies durch Vereinbarung mit der abgebenden Stelle festgelegt worden ist.
(5) 1Die Benutzung von Archivgut, das von Stellen des Bundes übernommen wurde, richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften des Bundesarchivgesetzes. 2Gleiches gilt für Unterlagen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO) oder anderen Geheimhaltungsvorschriften des Bundes unterliegen.
(6) Die Benutzung von Archivgut durch Stellen, bei denen es erwachsen ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen zulässig.
(7) Näheres regelt die Benutzungsordnung.
Art. 11
Ablieferung von Belegexemplaren
1Von jedem Werk, das zu einem erheblichen Teil unter Verwendung von Archivgut eines staatlichen Archivs verfasst oder erstellt worden ist, ist dem jeweiligen staatlichen Archiv ein Exemplar der Auflage unentgeltlich zu überlassen. 2Ist die Erfüllung dieser Pflicht im Einzelfall nicht zumutbar, kann das staatliche Archiv eine angemessene Entschädigung gewähren oder auf das Exemplar verzichten.
Art. 12
Archiv des Bayerischen Landtags
(1) 1Für das Archiv des Landtags gelten die Bestimmungen des Abschnitts II sinngemäß. 2Der Landtag regelt die Einzelheiten der Benutzung.
(2) Sofern der Landtag kein eigenes Archiv unterhält, hat er Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, dem zuständigen staatlichen Archiv zur Übernahme anzubieten.
Art. 13
Kommunale Archive
(1) Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke und die sonstigen kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen regeln die Archivierung der bei ihnen erwachsenen Unterlagen in eigener Zuständigkeit.
(2) Für Unterlagen, die unter einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz stehen oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, sowie für personenbezogene Daten einschließlich datenschutzrechtlich gesperrter Daten gelten Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, Art. 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 2 bis 7 und Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(3) 1Landkreise und Bezirke, die keine eigenen Archive unterhalten, haben Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem zuständigen staatlichen Archiv zur Übernahme anzubieten. 2Das Eigentum am Archivgut bleibt unberührt.
Art. 14
Andere öffentliche Archive
(1) 1Soweit die staatlichen Hochschulen und die der Aufsicht des Staates unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihre Vereinigungen die bei ihnen erwachsenen Unterlagen in einem eigenen Archiv, in einem als Gemeinschaftseinrichtung betriebenen öffentlichen Archiv oder in einem Archiv einer sonstigen öffentlichen Stelle im Sinn dieses Abschnitts archivieren, regeln sie die Einzelheiten der Archivierung in eigener Zuständigkeit. 2Sie erlassen Benutzungsordnungen. 3Art. 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die staatlichen Hochschulen, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen, die nicht nach Abs. 1 archivieren, haben Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem zuständigen staatlichen Archiv zur Übernahme anzubieten. 2Das Eigentum am Archivgut bleibt unberührt.
Art. 15
Ermächtigungen
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Benutzung der staatlichen Archive, vor allem die Zulassung, den Ausschluss und das Verhalten in den Archiven zu regeln und
2.
die Maßnahmen zur Sicherung der in Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 5 aufgezählten Interessen im Einzelnen festzulegen.
Art. 16
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, für den Bayerischen Rundfunk, für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“ und für die Bayerische Landeszentrale für neue Medien sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse mit Ausnahme von Zweckverbänden.
Art. 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
München, den 22. Dezember 1989
Der Bayerische Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. M. Berghofer-Weichner
Stellvertreterin des Ministerpräsidenten
und Staatsministerin der Justiz