Inhalt
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
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die Benützung der staatlichen Archive, vor allem die Zulassung, den Ausschluß und das Verhalten in den Archiven zu regeln und
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die Maßnahmen zur Sicherung der in Art. 10 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 aufgezählten Belange im einzelnen festzulegen.