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AVBayWolfV
Text gilt ab: 03.05.2023
Fassung: 02.05.2023
§ 1
Gebietsbestimmung
(1) 1Die Abgrenzung der nicht schützbaren Weidegebiete nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Bayerischen Wolfsverordnung (BayWolfV) ergibt sich in roter Farbkennung aus Überblickskarten im Maßstab 1 : 25000 (Anlagen 1 bis 15) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5000 (Anlagen 31 bis 906), die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind.2Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der Abgrenzungslinie.3Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000.
(2) 1Die Abgrenzung der nicht zumutbar zäunbaren naturräumlichen Untereinheiten nach § 2 Abs. 3 Satz 3 BayWolfV ergibt sich in beiger Farbkennung aus Überblickskarten im Maßstab 1 : 25000 (Anlagen 16 bis 30) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5000 (Anlagen 907 bis 1782), die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind.2Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Detailkarten im Maßstab 1 : 5000 sind bei der obersten Naturschutzbehörde in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt.