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AVSG
Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 138
Bestellung der Mitglieder
(1) 1Es werden bestellt:
1.
ein vorsitzendes Mitglied und
2.
weitere Mitglieder, von denen vorgeschlagen werden
a)
zwei von den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen in Bayern,
b)
eines vom Verband der privaten Krankenversicherung e.V. Landesausschuss Bayern,
c)
zwei von der Bayerischen Krankenhausgesellschaft e.V.,
d)
eines als Vertreter der ambulanten Pflegedienste und eines als Vertreter der stationären Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegeeinrichtungen,
e)
vier von den Landesverbänden der Interessenvertretungen der Schulen,
f)
eines vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
2Die Landesverbände der Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. d sind
1.
als Vertretung für die Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft
a)
der Bayerische Gemeindetag,
b)
der Bayerische Städtetag,
c)
der Bayerische Landkreistag und
d)
der Bayerische Bezirketag,
2.
als Vertretung für die Einrichtungen in freigemeinnütziger Trägerschaft die Freie Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern und
3.
als Vertretung für die Einrichtungen in privater Trägerschaft
a)
der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Landesgruppe Bayern,
b)
der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V., Landesgruppe Bayern,
c)
der Arbeitgeber- und Berufsverband Privater Pflege e.V.,
d)
die Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V., Landesverband Bayern,
e)
der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.V., Landesverband Bayern, und
f)
der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe, DBfK Südost Bayern-Mitteldeutschland e.V.
3Die Verteilung der Sitze nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. e erfolgt zwischen den Interessenvertretungen der Schulen in öffentlicher Trägerschaft einerseits und den Interessenvertretungen der Schulen in freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft andererseits nach dem zu Beginn jeder Amtsperiode bestehenden Verhältnis der Schulen in öffentlicher Trägerschaft einerseits und in freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft andererseits. 4Dieses Verhältnis wird anhand der Anzahl der Schulen ermittelt. 5Sind sowohl Schulen in öffentlicher als auch in freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft in dem Ausbildungsbereich der Pflege tätig, muss von beiden Gruppen jeweils mindestens ein Vertreter nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. e vorgeschlagen werden. 6Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Sitzverteilung zu Beginn jeder Amtsperiode durch Allgemeinverfügung fest.
(2) 1Die Geschäftsstelle bestellt
1.
das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter auf gemeinsamen Vorschlag aller beteiligter Organisationen und des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege; die vorgeschlagenen Personen dürfen keiner beteiligten Organisation angehören und nicht beim Freistaat Bayern beschäftigt sein,
2.
die weiteren Mitglieder sowie mindestens einen Stellvertreter und bis zu zwei weitere Stellvertreter je Mitglied auf jeweiligen Vorschlag der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis e genannten Organisationen und des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.
2Zu jedem Vorschlag muss der Geschäftsstelle eine schriftliche Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person vorgelegt werden.
(3) 1Wenn einen Monat vor Beginn einer Amtsperiode kein gemeinsamer Vorschlag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 vorliegt, bestimmt die Geschäftsstelle das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen durch Losentscheid. 2Wenn zum selben Zeitpunkt für ein weiteres Mitglied oder dessen Stellvertreter kein Vorschlag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 vorliegt oder keine Personen für das Losverfahren nach Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 benannt wurden, entscheidet insoweit das Landesamt für Pflege. 3§ 36 Abs. 4 gilt entsprechend.