Inhalt
1Für den Vollzug der Lastenausgleichsgesetze ist die Regierung von Mittelfranken zuständig, soweit bundes- und landesrechtlich keine abweichenden Zuständigkeiten bestehen. 2Sie führt bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Lastenausgleichs zusätzlich die Bezeichnung „Ausgleichsamt“.