Inhalt

AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 115
Vollzugsbehörde
1Für den Vollzug der Lastenausgleichsgesetze ist die Regierung von Mittelfranken zuständig, soweit bundes- und landesrechtlich keine abweichenden Zuständigkeiten bestehen. 2Sie führt bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Lastenausgleichs zusätzlich die Bezeichnung „Ausgleichsamt“.