Inhalt

AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 57
Gleichgestellte Qualifikationen
(1) Den Weiterbildungen sind folgende Weiterbildungen gleichgestellt, wenn sie vergleichbar sind und erfolgreich absolviert wurden:
1.
Weiterbildungen nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder,
2.
Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
3.
Weiterbildungen nach den vom Bayerischen Landespflegeausschuss empfohlenen Weiterbildungskonzepten, wenn die Weiterbildungen vor dem 1. September 2011 begonnen wurden.
(2) Weiterbildungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, sind auf Antrag gleichzustellen, wenn die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit der Weiterbildung festgestellt hat.
(3) 1Studiengänge können auf Antrag der Hochschule gleichgestellt werden, sofern die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt hat. 2Voraussetzung ist, dass der Studiengang zur auszuübenden Tätigkeit fachlich befähigt.