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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 41
Form und Durchführung der Mitbestimmung
(1) Entscheidungen, die der Mitbestimmung der Bewohnervertretung unterliegen, sind im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen.
(2) 1Einrichtungsleitung oder Träger der stationären Einrichtung informieren die Bewohnervertretung rechtzeitig über der Mitbestimmung unterliegende Vorhaben und bemühen sich um gegenseitiges Einvernehmen. 2Hierbei sind die Anregungen und Änderungswünsche seitens der Bewohnervertretung zu berücksichtigen.
(3) 1Die von der Bewohnervertretung geäußerten Vorschläge zu den der Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten hat die Einrichtungsleitung oder der Träger wohlwollend zu prüfen. 2Die Einrichtungsleitung oder der Träger teilt der Bewohnervertretung das Ergebnis der Prüfung in angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, mit und bemüht sich um gegenseitiges Einvernehmen.
(4) Ist die Herstellung des Einvernehmens nicht möglich, hat die Bewohnerversammlung zu entscheiden.