Inhalt
§ 7
Vorläufige Gewerbesteuerumlage bei verspäteter Meldung
1Meldet eine Gemeinde ihr Gewerbesteueristaufkommen nicht rechtzeitig, wird für die Verrechnung nach § 5 vorläufig unterstellt, daß die Gewerbesteuerumlage mindestens den, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträgen entspricht. 2Der Ausgleich wird grundsätzlich bei der der Meldung folgenden Verrechnung vorgenommen.