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BayAVGFRG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 23.06.1998
§ 9
Korrekturregelung Gewerbesteuerumlage
1Werden Meldefehler noch vor der Berechnung der Gewerbesteuerumlage festgestellt, so sind dem Landesamt für Statistik unverzüglich die korrekten Berechnungsgrundlagen zu melden. 2Das Finanzamt München gleicht den Fehler möglichst im Rahmen der auf die Meldung folgenden Verrechnung aus. 3Andernfalls sind die Berichtigungen der Meldefehler zusammen mit der nächsten regulären Meldung abzugeben. 4Stellt eine Gemeinde unmittelbar nach Ablauf des vierten Kalendervierteljahres fest, dass aufgrund fehlerhafter Meldungen Berichtigungen des abgelaufenen Kalenderjahres vorzunehmen sind, so kann sie diese in einer gesonderten berichtigten Meldung bis spätestens 10. Februar gegenüber dem Landesamt für Statistik vornehmen.