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AVBayJG
Text gilt ab: 15.08.2024
Fassung: 01.03.1983
§ 12f
Prüfstelle, Aufsicht
(1) 1Mit der Überprüfung der Fangeisen auf ihre Betriebssicherheit, ihrer Kennzeichnung und Registrierung nach Art. 29a Abs. 4 Satz 2 BayJG wird der Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V. betraut. 2Er kann diese Aufgaben auf seine Kreisgruppen im Sinn des Art. 29a Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayJG übertragen. 3Der Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V. oder die von ihm beauftragten Kreisgruppen sind Prüfstelle im Sinn der §§ 12d und 12e.
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Kreisgruppen als Prüfstelle und die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Kreisgruppen obliegen dem Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V.