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Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.03.1983
§ 12b
Fallen für den Totfang
(1) Als Fallen für den Totfang (Schlagfallen) dürfen nur Fangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern (sog. „Schwanenhälse“ oder „Eiabzugseisen“) verwendet werden, wenn sie
1.
über einen Köderabzug ausgelöst werden und
2.
im Verhältnis zur Bügelweite folgende Mindestklemmkräfte in Newton (N) einhalten:
Bügelweite 33 cm bis 41 cm:
150 N
Bügelweite über 41 cm bis 51 cm:
175 N
Bügelweite über 51 cm bis 66 cm:
200 N
Bügelweite über 66 cm bis 74 cm :
300 N.
(2) Die Jagdbehörde kann über Absatz 1 hinaus den Einsatz anderer Schlagfallen im Einzelfall zulassen, wenn sie ein sofortiges Töten gewährleisten und Belange der öffentlichen Sicherheit und des Artenschutzes nicht entgegenstehen.
(3) Fängisch gestellte Fallen müssen täglich am Morgen kontrolliert werden.