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Text gilt ab: 01.02.2023
Fassung: 10.05.2004
§ 32a
Übergangsregelung
Für Kursleiter, die am 28. Februar 2022 in der Fachanwendung Fischerprüfung eingetragen sind, ist § 6 Abs. 2 in der am 28. Februar 2022 geltenden Fassung anzuwenden.