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AGSG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 9
Zuständigkeiten
(1) Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention bestimmt durch Rechtsverordnung
1.
die Einzelheiten zur Bildung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V,
2.
die bestätigenden Stellen nach § 340 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 SGB V.
(2) 1Zuständige Landesbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 4 SGB V sowie für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 5 SGB V ist das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention. 2Soweit bei der Bedarfsplanung die Erfordernisse der Raumordnung zu beachten sind, entscheidet es im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.