Inhalt

AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 66
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 39 Pflegestellen vermittelt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 40 ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche in seiner Familie regelmäßig betreut oder ihm bzw. ihr Unterkunft gewährt.