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AGSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.2006
Art. 23
Fachkräfte
(1) In der Verwaltung des Jugendamts müssen für die Aufgaben der Jugendhilfe, unbeschadet Abs. 2, geeignete hauptamtliche Kräfte (§ 72 Abs. 1 und 2 SGB VIII) in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendarbeit muss im Bereich des örtlichen Trägers mindestens ein hauptamtlicher Jugendpfleger oder eine hauptamtliche Jugendpflegerin eingesetzt sein.
(3) 1Richtlinien über die Anforderungen an die fachliche Qualifikation der in der Verwaltung des Jugendamts tätigen Kräfte (§ 72 Abs. 1 und 2 SGB VIII) können als Empfehlungen der Obersten Landesjugendbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlassen werden. 2Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass sich Kräfte, die erstmals mit leitenden Funktionen oder anderen Aufgaben, welche besondere Anforderungen stellen, betraut werden, einer Zusatzausbildung unterziehen müssen.