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Art. 110
Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
1Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Durchführung der Erstattung der Kosten, die den gesetzlichen Krankenkassen durch Abschnitt 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) entstehen, durch Rechtsverordnung zu regeln. 2Zuständig für den Vollzug des § 22 Satz 1 SchKG ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.