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AGO
Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 12.12.2000
§ 34
Dienstkraftfahrzeuge
Für jedes Dienstkraftfahrzeug wird ein Fahrtenbuch geführt, soweit nicht in anderer geeigneter Weise insbesondere der Zweck der Fahrt, das Fahrziel, die Zeit, die Fahrleistung und die Namen der lenkenden sowie mitfahrenden Personen festgehalten werden.