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AGO
Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 12.12.2000
§ 11
Kommunikation mit Behörden und mit Dritten
(1) 1Behörden verkehren untereinander und mit Dritten grundsätzlich unmittelbar. 2Berührt eine dienstliche Angelegenheit den Aufgabenbereich einer anderen Behörde, ist diese zu informieren.
(2) 1Bei der Kommunikation mit höheren Behörden ist der Dienstweg einzuhalten. 2Dies gilt nicht, wenn es sich um eilige, regelmäßig wiederkehrende oder einfache Angelegenheiten handelt, wenn davon auszugehen ist, dass die übergeordnete Behörde nicht tätig werden wird oder wenn unmittelbare Kommunikation zugelassen ist.
(3) 1Nachgeordnete Behörden verkehren mit Bundestag und Bundesrat über die Staatsministerien. 2Das Gleiche gilt für die Kommunikation mit Bundesministerien, den Ministerien anderer Länder und mit Bundesoberbehörden, soweit nicht unmittelbare Kommunikation zugelassen oder aus besonderen Gründen unerlässlich ist. 3Bei einer unmittelbaren Kommunikation ist der Empfänger auf die Unterrichtung des Staatsministeriums ausdrücklich hinzuweisen.
(4) 1Mit dem Bayerischen Landtag verkehren nur der Ministerpräsident und die Staatsministerien unmittelbar. 2Die Richtlinien für den Verkehr der Staatsministerien mit dem Landtag sind zu beachten.
(5) 1Für die Kommunikation mit Behörden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, mit diplomatischen Vertretungen und Konsulaten und mit zwischenstaatlichen Einrichtungen sind die Richtlinien über den amtlichen Verkehr in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inland (Amtlicher Verkehr Auslandsdienststellen – AVAR) zu beachten. 2Für den Verkehr mit Stationierungsstreitkräften gelten besondere Vorschriften.