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AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 56
Anzuwendende Vorschriften
Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnr. 7811-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der am 29. November 2007 geltenden Fassung und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommißauflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnr. 7811-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der am 29. November 2007 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.