Inhalt

AGGVG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 23.06.1981
Art. 13
Gliederung und Sitz
(1) Staatsanwaltschaften bestehen bei den Landgerichten und bei den Oberlandesgerichten.
(2) Die Staatsanwaltschaft, die beim Oberlandesgericht München besteht, nimmt auch die staatsanwaltlichen Geschäfte beim Obersten Landesgericht wahr.
(3) 1Die Staatsanwaltschaften , die bei den Landgerichten bestehen, nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr. 2Für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung eine Zweigstelle der Staatsanwaltschaft errichten, die bei dem übergeordneten Landgericht besteht.