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AGBGB
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 20.09.1982
Art. 65
Bekanntmachung der Satzung einer Kreditanstalt
Für die Bekanntmachung der Satzung einer Kreditanstalt nach § 1115 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zuständig.