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ABOB
Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 18.08.1993
§ 11
Ausstellungen, Film- und Fernsehaufnahmen
Die Ausleihe von Werken für Ausstellungen oder ihre Benützung zu Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer besonderen Vereinbarung, die die Erhaltung und die Sicherheit der Werke berücksichtigen muß und ein Entgelt vorsehen kann.