Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2002
Fassung: 23.09.1982
§ 3
Schutzzweck
Zweck der Festlegung des Naturschutzgebietes ist es,
1.
ein international bedeutsames Rastgebiet für durchziehende und überwinternde Wat- und Wasservögel sowie den Brutraum zahlreicher bedrohter Vogelarten zu erhalten,
2.
diesen gefährdeten Vogelarten die erforderlichen Lebensbereiche einschließlich der notwendigen Nahrungsquellen und Brutgelegenheiten zu sichern, zu verbessern und Störungen fernzuhalten.