Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2003
Fassung: 14.10.1970
Artikel 8
(1) 1Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedient sich das Institut der Sachverständigen-Kommissionen. 2Diese werden vom Institut nach den gegebenen fachlichen Erfordernissen eingerichtet. 3Das Institut bittet die humanmedizinischen und pharmazeutischen Fakultäten/Fachbereiche sowie die Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes und die entsprechenden wissenschaftlichen Fachgesellschaften, die Namen derjenigen Personen mitzuteilen, die geeignet und bereit sind, als Mitglieder in den Sachverständigen-Kommissionen tätig zu sein. 4Die Mitglieder der Sachverständigen-Kommissionen werden vom Institut grundsätzlich aus diesen Vorschlägen und im Benehmen mit je einem für die Bereiche Humanmedizin und Pharmazie sowie Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie beim Institut zu bildenden Beirat berufen; die Mitglieder des Beirats werden ebenfalls vom Institut berufen.
(2) Die unter fachlicher Verantwortung des Instituts ausgewählten oder erstellten Prüfungsfragen eines jeden Prüfungstermins werden rechtzeitig vor der jeweiligen Prüfung von Sachverständigen auf Einhaltung der rechtlichen Anforderungen hin kontrolliert (Kontroll-Kommission).
(3) Der Verwaltungsrat hat in den Richtlinien gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 das Nähere, insbesondere über das Vorschlags-, Auswahl-, Berufungs- und Abberufungsverfahren der Mitglieder der Kommissionen und Beiräte sowie über die Sicherstellung der Geheimhaltung der Arbeiten zu regeln.
(4) Der Verwaltungsrat kann in Richtlinien regeln, unter welchen Voraussetzungen zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts bei diesem besondere Arbeitsgruppen mit institutsfremden Mitgliedern gebildet werden können.