Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2003
Fassung: 14.10.1970
Artikel 2
(1) Das Institut steht den zuständigen Stellen der Länder nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte, der Approbationsordnung für Apotheker sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für folgende Aufgaben zur Verfügung:
1.
Erstellung und fortlaufende Bearbeitung der Gegenstände, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen,
2.
Erstellung der Prüfungsfragen mit den dazugehörigen Antwortmöglichkeiten und Festlegung, welche Antwort als zutreffend anerkannt wird,
3.
Druck und Versendung der Prüfungsfragebögen und der Antwortbögen an die zuständigen Stellen der Länder,
4.
Aufstellung der Zeitpläne für die einheitlichen Prüfungstermine,
5.
technische Auswertung der Antwortbögen und Mitteilung des Auswertungsergebnisses unter Zurücksendung der Antwortbögen an die zuständigen Stellen der Länder.
(2) 1Das Institut leistet im Rahmen dieses Abkommens entsprechend seinen Möglichkeiten einen Beitrag zur angewandten Forschung auf dem Gebiete der Methodik des Prüfungswesens. 2Es unterrichtet die obersten Gesundheitsbehörden der Länder und die für das Hochschulwesen zuständigen Minister (Senatoren) der Länder laufend über die für Reformen des Prüfungswesens relevanten Ergebnisse seiner Arbeit.
(3) 1Das Institut kann weitere Leistungen auf dem Gebiet des Ausbildungs- und Prüfungswesens erbringen. 2Es darf dabei ausschließlich solche Aufgaben übernehmen, die gegen Kostenerstattung erledigt werden können.