Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2003
Fassung: 14.10.1970
Artikel 10
(1) Die Beamten des Instituts sind mittelbare Landesbeamte des Landes Rheinland-Pfalz.
(2) Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter sind nach den für Angestellte und Arbeiter des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Bestimmungen zu regeln.