ZRHO
Text gilt ab: 10.12.2024
Fassung: 19.10.1956
Vereinigtes Königreich – sonstige britische Gebiete1 –
I. Rechtsgrundlagen
- 1.
- ZustellungHaager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907, BGBl. 1982 II S. 1055); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).– Geltungsbereich für die Gebiete im Einzelnen siehe Anlage 1 –
- 2.
- BeweisaufnahmeHaager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1440, BGBl. 1986 II S. 578, 1135, BGBl. 1987 II S. 306); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).– Geltungsbereich für die Gebiete im Einzelnen siehe Anlage 1 –
- 3.
- Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 133, BGBl. 1953 II S. 116; BGBl. 1960 II S. 1518); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887) – Geltungsbereich für die Gebiete im Einzelnen siehe Anlage 1 –
- –
- UnterhaltHaager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220, BGBl. 2006 II S. 530) – gilt nur für die Insel Man und für Jersey –;als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
- –
- Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300) – gilt nur für Jersey –; es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433)
II. Ausgehende Ersuchen
- 1.
- Zustellung
- •
- Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).Postzustellungen nach der Insel Man, Jersey und Guernsey, den Falklandinseln und Nebengebieten, den Kaiman-Inseln, Bermuda, den britischen Jungferninseln, Montserrat und nach Akrotiri und Dhekelia sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
- •
- durch ausländische Stellen (außer Akrotiri und Dhekelia):
- a)
- Zentrale Behörde istThe Senior MasterThe Foreign Process DepartmentRoyal Courts of Justice, StrandLondon WC2A 2LLVereinigtes Königreich(Artikel 2 HZÜ).Zustellungsanträge sind jedoch an die für die einzelnen Gebiete benannten Empfangsbehörden (Artikel 18 HZÜ) zu richten (siehe Anlage 2).
- b)
- Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
- c)
- Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
- d)
- Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die für das jeweilige Gebiet benannte Empfangsbehörde – siehe Anlage 2 – (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 18 HZÜ).
- e)
- Daneben ist ein Zustellungsantrag gegebenenfalls auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig – siehe Anlage 1 –.
- •
- durch ausländische Stellen (nur Akrotiri und Dhekelia):
- a)
- Zustellungsanträge sind anThe Senior MasterThe Foreign Process SectionRoyal Courts of Justice, StrandLondon WC2A 2LLVereinigtes Königreichzu richten.
- b)
- Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
- c)
- Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
- d)
- Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in London auf dem Postweg (Postdienstleister) (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
- •
- durch deutsche Auslandsvertretungen:Bezüglich der Befugnisse der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung siehe Anlage 3.
- 2.
- Beweisaufnahme
- •
- durch ausländische Stellen (nur bei HBÜ, siehe Anlage 1):
- a)
- Zentrale Behörde istThe Senior MasterThe Foreign Process SectionRoyal Courts of Justice, StrandLondon WC2A 2LLVereinigtes Königreich(Artikel 2 HBÜ).Rechtshilfeersuchen sind jedoch an die für die einzelnen Gebiete benannten Empfangsbehörden (Artikel 24 HBÜ) zu richten (siehe Anlage 2).
- b)
- Für Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache, für Rechtshilfeersuchen nach Jersey und Guernsey in die englische oder französische Sprache, erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
- c)
- Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die für das jeweilige Gebiet benannte Empfangsbehörde − siehe Anlage 2 − (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 24 HBÜ).
- d)
- Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein. In Jersey ist die vorherige Genehmigung der Empfangsbehörde (siehe Anlage 2) erforderlich (Artikel 8 HBÜ).Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ).Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach britischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den britischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.
- e)
- Daneben ist ein Rechtshilfeersuchen gegebenenfalls auch nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen zulässig − siehe Anlage 1 −.
- •
- durch ausländische Stellen (nur bei deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen, siehe Anlage 1):
- a)
- Rechtshilfeersuchen sind an die zuständige Empfangsbehörde (siehe Anlage 2) zu richten.
- b)
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
- c)
- Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in London auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
- d)
- Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach britischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den britischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.
- •
- durch ausländische Stellen (vertraglos, siehe Anlage 1):
- a)
- Rechtshilfeersuchen sind „An die zuständige Stelle“ zu richten.
- b)
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
- c)
- Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in London auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
- d)
- Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach britischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den britischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.
- •
- durch deutsche Auslandsvertretungen:Bezüglich der Befugnisse der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung siehe Anlage 4.
III. Eingehende Ersuchen
- 1.
- Zustellung
- •
- durch zuständige Stelle (außer Akrotiri und Dhekelia):
- a)
- Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).
- b)
- Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
- c)
- Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
- d)
- Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
- e)
- Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
- f)
- Zustellungsanträge sind gegebenenfalls auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich – siehe Anlage 1 –.
- •
- durch zuständige Stelle (nur Akrotiri und Dhekelia):
- a)
- Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
- b)
- Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
- c)
- Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Wurden die zuzustellenden Schriftstücke in zwei gleichen Stücken übersandt, ist das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
- d)
- Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und der Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
- 2.
- Beweisaufnahme
- •
- durch zuständige Stelle (nur bei HBÜ, siehe Anlage 1):
- a)
- Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).
- b)
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
- c)
- Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
- d)
- Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
- e)
- Rechtshilfeersuchen sind gegebenenfalls auch auf der Grundlage des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens möglich – siehe Anlage 1 –.
- •
- durch zuständige Stelle (nur bei deutsch-britischem Rechtshilfeabkommen, siehe Anlage 1):
- a)
- Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
- b)
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
- c)
- Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.
- •
- durch zuständige Stelle (vertraglos, siehe Anlage 1):
- a)
- Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- b)
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
- c)
- Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV. Kosten
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ sowie der Artikel 4, 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ sowie nach Artikel 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens zu erstatten.
Anlage 1 Sonstige britische Gebiete – britische Überseegebiete, Kanalinseln (Guernsey, Jersey), Insel Man, Akrotiri und Dhekelia –
Rechtsgrundlagen
Gebiet |
HZÜ |
HBÜ |
Dt.-brit. Rechtshilfeabkommen |
---|---|---|---|
Insel Man |
BGBl. 1980 II S. 907 |
BGBl. 1980 II S. 1290 |
RGBl. 1935 II S. 410
BGBl. 1953 II S. 116 |
Kanalinseln |
|||
Jersey |
BGBl. 1980 II S. 907 |
BGBl. 1987 II S. 306 |
RGBl. 1935 II S. 410
BGBl. 1953 II S. 116 |
Guernsey |
BGBl. 1980 II S. 907 |
BGBl. 1986 II S. 578 |
RGBl. 1935 II S. 410
BGBl. 1953 II S. 116 |
Brit. Überseegebiete |
|||
Anguilla |
BGBl. 1982 II S. 1055 |
BGBl. 1986 II S. 1135 |
|
Falklandinseln und Nebengebiete |
BGBl. 1980 II S. 907 |
BGBl. 1980 II S. 1290 |
BGBl. 1960 II S. 1518 |
Kaiman-Inseln |
BGBl. 1980 II S. 907 |
BGBl. 1980 II S. 1440 |
BGBl. 1970 II S. 43 |
Bermuda |
BGBl. 1980 II S. 907 |
BGBl. 1960 II S. 1518 | |
Britische Jungferninseln |
BGBl. 1980 II S. 907 |
BGBl. 1960 II S. 1518 | |
Montserrat |
BGBl. 1980 II S. 907 |
BGBl. 1960 II S. 1518 | |
Pitcairn |
BGBl. 1980 II S. 907 |
||
St. Helena und Nebengebiete |
BGBl. 1980 II S. 907 |
||
Turks- und Caicosinseln |
BGBl. 1980 II S. 907 |
||
Akrotiri und Dhekelia |
BGBl. 1980 II S. 1290 |
BGBl. 1960 II S. 1518
Hinweis:
Geimer/Schütze,
Internationaler Rechtsverkehr,
Stand: 42. ErgL. Oktober 2011,
520.3 Fußnote 16 |
Anlage 2 Sonstige britische Gebiete– britische Überseegebiete, Kanalinseln (Guernsey, Jersey), Insel Man, Akrotiri und Dhekelia –
Empfangsbehörden
Gebiet |
Empfangsbehörde |
---|---|
Insel Man |
|
für Zustellungsanträge |
The Chief Registrar |
Isle of Man Courts of Justice | |
Deemsters Walk | |
Douglas | |
Isle of Man | |
IM1 3AR | |
für Rechtshilfeersuchen |
Her Majesty's First Deemster and |
Clerk of the Rolls | |
Rolls Office | |
Douglas | |
Isle of Man | |
Jersey |
|
für Zustellungsanträge |
The Attorney General |
Law Officers’ Department | |
Morier House | |
Halkett Place | |
St Helier | |
Jersey JE1 1DD | |
Channel Islands | |
law.officers@gov.je | |
für Rechtshilfeersuchen |
Royal Court |
Royal Square | |
St Helier | |
Jersey JE1 1JG | |
Channel Islands | |
Guernsey |
|
für Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen |
The Bailiff |
Bailiff's Office | |
Royal Court House | |
St Peter Port, GY1 2NZ | |
Guernsey | |
Channel Islands | |
Anguilla |
|
für Zustellungsanträge |
The Registrar of the Supreme Court of Anguilla |
P.O. Box 60 | |
The Valley | |
Anguilla | |
für Rechtshilfeersuchen |
Governor of Anguilla |
The Governor’s Office, Anguilla | |
PO Box 60 | |
The Valley | |
AI-2640 | |
Anguilla | |
Falklandinseln und Nebengebiete |
|
für Zustellungsanträge |
The Registrar of the Supreme Court |
The Courts & Tribunals | |
Town Hall | |
Ross Road | |
Stanley | |
FIQQ 1ZZ | |
Falkland Islands | |
für Rechtshilfeersuchen |
Governor of the Falkland Islands
and its dependencies
Government House |
Ross Road | |
Stanley | |
FIQQ 1ZZ | |
Falkland Islands | |
ghouse@sec.gov.fk | |
Kaiman-Inseln |
|
für Zustellungsanträge |
The Clerk of the Courts |
Judicial Administration | |
P.O. Box 495 | |
Grand Cayman KY1-1106 | |
Cayman Islands | |
für Rechtshilfeersuchen |
The Governor |
Cayman Islands | |
PO Box 10261 | |
Grand Cayman KY1-1003 | |
Cayman Islands | |
Bermuda |
|
für Zustellungsanträge |
The Registrar of the Supreme Court |
und |
2nd floor, Government Administration Building |
für Rechtshilfeersuchen |
30 Parliament Street |
Hamilton HM12 | |
Bermuda | |
Britische Jungferninseln |
|
für Zustellungsanträge |
The Registrar of Supreme Court |
Supreme Court Registry | |
No. 84 Main Street | |
P.O. Box 418 | |
Road Town, Tortola | |
British Virgin Islands VG1110 | |
für Rechtshilfeersuchen |
The Administrator |
Government House | |
Road Town, Tortola | |
British Virgin Islands | |
Montserrat |
|
für Zustellungsanträge |
The Registrar of the High Court |
und |
Montserrat |
für Rechtshilfeersuchen |
P.O. Box 418 |
Brades | |
Montserrat | |
Pitcairn |
|
für Zustellungsanträge |
The Governor and
Commander-in-Chief |
Pitcairn | |
für Rechtshilfeersuchen |
– |
St. Helena und Nebengebiete |
|
für Zustellungsanträge |
The Supreme Court |
The Governor’s Office | |
The Castle | |
Jamestown | |
STHL 1ZZ | |
St Helena, Ascension and Tristan da Cunha | |
für Rechtshilfeersuchen |
– |
Turks- und Caicosinseln |
|
für Zustellungsanträge |
The Registrar of the Supreme Court |
Turks and Caicos Islands | |
für Rechtshilfeersuchen |
– |
Akrotiri und Dhekelia |
|
für Zustellungsanträge |
– |
für Rechtshilfeersuchen |
Senior Registrar of the Judge's Court |
of the Sovereign Base Areas of
Akrotiri and Dhekelia | |
Cyprus |
Anlage 3 Sonstige britische Gebiete– britische Überseegebiete, Kanalinseln (Guernsey, Jersey), Insel Man, Akrotiri und Dhekelia –
Befugnisse der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung bezüglich der Zustellungen
Gebiet |
Befugnisse der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung |
---|---|
Insel Man |
Die deutsche Botschaft in London kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft. |
Kanalinseln |
|
Guernsey und Jersey |
Die deutsche Botschaft in London kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft. |
Britische Überseegebiete |
|
Anguilla, Britische Jungferninseln und Montserrat |
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft. |
Falklandinseln und Nebengebiete |
Die deutsche Botschaft in London kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft. |
Kaiman-Inseln und Turks- und Caicosinseln |
Die deutsche Botschaft in Kingston/Jamaika kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft. |
Bermuda |
Die deutsche Botschaft in New York/Vereinigte Staaten von Amerika kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft. |
Pitcairn |
Die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft. |
St. Helena und Nebengebiete |
Das deutsche Generalkonsulat in Kapstadt/Südafrika kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat. |
Akrotiri und Dhekelia |
Die deutsche Botschaft in London kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft. |
Anlage 4 Sonstige britische Gebiete– britische Überseegebiete, Kanalinseln (Guernsey, Jersey), Insel Man, Akrotiri und Dhekelia –
Befugnisse der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung bezüglich der Beweisaufnahme
Gebiet |
Befugnisse der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung |
---|---|
Insel Man |
Die deutsche Botschaft in London erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft. |
Kanalinseln |
|
Guernsey und Jersey |
Die deutsche Botschaft in London erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft. |
Britische Überseegebiete |
|
Anguilla |
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft. |
Britische Jungferninseln und Montserrat |
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft. |
Falklandinseln und Nebengebiete |
Die deutsche Botschaft in London erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft. |
Kaiman-Inseln |
Die deutsche Botschaft in Kingston/Jamaika erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft. |
Turks- und Caicosinseln |
Die deutsche Botschaft in Kingston/Jamaika erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft. |
Bermuda |
Die deutsche Botschaft in New York/Vereinigte Staaten von Amerika erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft. |
Pitcairn |
Die deutsche Botschaft in Wellington/Neuseeland erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft. |
St. Helena und Nebengebiete |
Das deutsche Generalkonsulat in Kapstadt/Südafrika erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat. |
Akrotiri und Dhekelia |
Die deutsche Botschaft in London erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft. |
1 [Amtl. Anm.:] britische Überseegebiete, Kanalinseln (Guernsey, Jersey), Insel Man, Akrotiri und Dhekelia