Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2013
Fassung: 30.06.1994
Artikel 6
Schiedsklausel
1Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. 2Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag, er ist Bestandteil des Abkommens.