ZDF-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 18.12.1991
III. Abschnitt Datenschutz
§ 16 Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten
§ 17 Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
§ 18 Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten