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ZDF-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 18.12.1991
§ 26
Wahl und Amtszeit des Intendanten
(1) 1Der Intendant wird vom Fernsehrat auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. 2Für die Wahl sind mindestens drei Fünftel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. 3Wiederwahl ist zulässig.
(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer
a)
seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,
b)
unbeschränkt geschäftsfähig ist,
c)
unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,
d)
die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen sowie
e)
Grundrechte nicht verwirkt hat.
(3) 1Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Fernsehrates entlassen; der Beschluss des Fernsehrates bedarf der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. 2Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. 3Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für die Dauer der Wahlzeit weiterzugewähren.