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ZDF-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 18.12.1991
§ 20
Aufgaben des Fernsehrates
(1) 1Der Fernsehrat hat die Aufgabe, für die Sendungen des ZDF Richtlinien aufzustellen und den Intendanten in Programmfragen zu beraten. 2Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 5, 6, 8 bis 11 und 15 dieses Staatsvertrags aufgestellten Grundsätze.
(2) 1Der Fernsehrat beschließt über den vom Verwaltungsrat vorzulegenden Entwurf der Satzung; das Gleiche gilt für Satzungsänderungen. 2Sofern der Fernsehrat Satzungsänderungen beabsichtigt, ist der Verwaltungsrat vorher zu hören.
(3) 1Der Fernsehrat genehmigt den Haushaltsplan. 2Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss und die Entlastung des Intendanten auf Vorschlag des Verwaltungsrates. 3Die Beteiligung an Programmvorhaben nach § 28 des Medienstaatsvertrages bedarf der Zustimmung des Fernsehrates.