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ZDF-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 18.12.1991
§ 15
Eingaben, Beschwerden
(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zu den Angeboten an das ZDF zu wenden.
(2) 1Das ZDF stellt sicher, dass Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. 2Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform. 3Das Nähere regelt die Satzung.