Inhalt

ZDF-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 18.12.1991
§ 10
Verlautbarungsrecht
Der Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit im Fernsehvollprogramm „Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)“ für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.