LG München I, Endurteil v. 31.01.2022 – 21 O 14450/17
Titel:

Rechtswidrige Zugänglichmachung in Forschernetzwerken

Normenketten:
UrhG § 10 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 121 Abs. 1
Rom-I-VO Art. 4 Abs. 2 u. 3
Leitsätze:
1. Die Anforderungen an die urheberrechtlich erforderliche Schöpfungshöhe eines Sprachwerkes sind im Grundsatz unabhängig davon, ob der zu beurteilende Text journalistischen, wissenschaftlichen, schöngeistigen oder sonstigen Inhalts ist; auch für den Wissenschaftsbereich ist von einem Regel-AusnahmeVerhältnis zugunsten der Urheberrechtsschutzfähigkeit von Fachartikeln auszugehen.
2. Findet sich ein ©-Vermerk im Rahmen einer Internetpräsenz, erstreckt sich dieser auch auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
3. Nach § 10 UrhG besteht kein Erfordernis, den ©-Vermerk mit einem Rechtekatalog oder einem pauschalen Bezug wie „alle Rechte vorbehalten“ zu versehen; der Vermerk soll nach dem Gesetzeszweck eine Erleichterung im Rechtsverkehr bewirken und lebt deshalb von seiner Einfachheit und Klarheit.
4. Zur Verantwortlichkeit des Betreibers einer Internetplattform für Wissenschaftler, wenn die Plattform an der Generierung von Plattform-Inhalten (hier: Zugänglichmachung von Fachartikeln) mitwirkt.
Schlagwort:
Urheberschaft
Fundstellen:
ZUM-RD 2022, 240
LSK 2022, 1108
GRUR-RR 2022, 160
MMR 2022, 986
GRUR-RS 2022, 1108

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre; Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) jeweils zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern),
im Verhältnis zur Klägerin zu 1) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1a,
im Verhältnis zur Klägerin zu 2) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1b, bei denen die Klägerin zu 2) als Rechteinhaber benannt ist,
im Verhältnis zur Klägerin zu 3) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage 1b, bei denen die Klägerin zu 3) als Rechteinhaber benannt ist,
sowie im Verhältnis zur Klägerin zu 4) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1b, bei denen die Klägerin zu 4) als Rechteinhaber benannt ist,
als Previews, wie in Anlagen K 1c sowie K 1d dargestellt, und/oder die Abstracts dieser Artikel in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst „R." unter www…net geschehen.
II. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre; Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) jeweils zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten),
im Verhältnis zur Klägerin zu 1) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 2a,
im Verhältnis zur Klägerin zu 2) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 2b, bei denen die Klägerin zu 2) als Rechteinhaber benannt ist,
sowie im Verhältnis zur Klägerin zu 4) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 2b, bei denen die Klägerin zu 4) als Rechteinhaber benannt ist,
im Ganzen und/oder die Abstracts dieser Artikel, in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst „R." unter www…net geschehen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten tragen die Klägerinnen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen 30% und die Beklagten 70%.
V. Das Urteil ist für jede Klägerin in Ziffern I. und II. jeweils gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil sowohl für die Klägerinnen als auch für die Beklagten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin zu 1), eine nach US-Recht staatlich errichtete gemeinnützige Gesellschaft, verlegt verschiedene wissenschaftliche Fachzeitschriften. Die Klägerinnen zu 2) bis 4) sind internationale Wissenschaftsverlage aus der XY-Verlagsgruppe; sie verlegen ebenfalls verschiedene wissenschaftliche Fachzeitschriften.
2
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, betreibt mit der Internet-Plattform „R..net“ (nachfolgend als „streitgegenständliche Plattform“ bezeichnet) ein soziales Netzwerk für Wissenschaftler. Auf dieser Plattform können Wissenschaftler eigene Profile anlegen und haben die Möglichkeit, von ihnen verfasste Fachartikel öffentlich zugänglich zu machen. Die Beklagte zu 1) stellt als Plattformbetreiberin die technischen Werkzeuge für den Upload von Artikeln durch ihre Nutzer zur Verfügung. Eingestellt werden können die Artikel auf sog. „Publication Pages“ (HTMLArtikelseiten), welche Bestandteil der streitgegenständlichen Plattform sind.
3
Nach dem Vortrag der Beklagten gibt es unterschiedliche Wege, wie wissenschaftliche Artikel auf der streitgegenständlichen Plattform öffentlich zugänglich gemacht werden:
- Der Nutzer selbst kann über seine Publication Page wissenschaftliche Artikel einstellen und der Öffentlichkeit zugänglich machen.
- Die Beklagte zu 1) identifiziert in einem automatisierten Verfahren Informationen im Internet, die auf einen Beitrag hinweisen, der von einem registrierten Nutzer des Dienstes stammen könnte; zunächst wird der Nutzer gefragt, ob die Informationen ihn zutreffend als Autor ausweisen. Entsprechende E-Mails sehen wie folgt aus:Der Nutzer kann die Frage bestätigen („Confirm Authorship“), sie ablehnen („Not me“) oder die Informationen überprüfen („View“). Darüber hinaus kann er diese Anfrage auch ignorieren. Wenn der Nutzer bestätigt, dass er der Autor ist und will, dass die entsprechenden Informationen seinem Profil hinzugefügt werden, löst der Autor mit seiner Bestätigung einen Vorgang aus, mit dem die angezeigten Informationen auf seinem Profil als „Contribution“ erscheinen. In einem weiteren Schritt kann der Artikel an der im Internet lokalisierten Quelle heruntergeladen und dem R.-Profil des Nutzers hinzugefügt werden.
4
Die Beklagte zu 1) hat von wissenschaftlichen Artikeln, die mit dem von der Plattform eingesetzten automatisierten Verfahren auf Drittseiten im Internet aufgefunden und heruntergeladen wurden, Bilddateien von einigen Seiten des Volltextes dieser Fachartikel erstellt, die dann als sog. Previews auf der streitgegenständlichen Plattform erschienen. Im Rahmen einer von den Klägerinnen beauftragten und im März 2016 durchgeführten Recherche wurden auf der streitgegenständlichen Plattform die in den Anlagenkonvoluten K 1a, K 1b genannten, nachfolgend eingeblendeten Fachartikel als sog. Previews aufgefunden.
Anlage K 1a
Anlage K 1b
5
Beide Anlagen benennen jeweils zehn Fachartikel, die jeweils von mehreren Autoren gemeinsam verfasst wurden, wobei die Autoren jeweils aus verschiedenen Ländern stammen.
6
Nachfolgend ist exemplarisch der Screenshot der R.-HTML-Artikelseite zum Artikel
„On titanium dioxide thin films growth from the direct current electric field assisted chemical vapour deposition of titanium (IV) chloride in toluene“
eingeblendet (Anlage K 19; bei dem Artikel handelt es sich um die laufende Nummer 1 der Anlage K 1b).
7
Der Screenshot zeigt, dass der Preview mit der Möglichkeit verbunden ist, um Übersendung des Volltextes anzufragen („Request Fulltext“-Button).
8
Mit den Anlagenkonvoluten K 1c und K 1d finden sich die entsprechenden Screenshots der in den Anlagen K 1a (von der Klägerin zu 1) beansprucht), K 1b (von den Klägerinnen zu 2) bis 4) beansprucht) genannten Fachartikel in der Form der jeweiligen HTML-Artikelseite (sog. „Publication Page“). Die Preview-Funktion wurde bereits vor Klageerhebung eingestellt.
9
Im Rahmen einer weiteren von den Klägerinnen beauftragten und im Jahr 2016 durchgeführten Recherche wurden auf der streitgegenständlichen Plattform die 30 in den Anlagenkonvoluten K 2a, K 2b genannten Fachartikel jeweils im Volltext aufgefunden, wobei der Volltext jeweils ein sog. Abstract enthält.
Anlage K 2a)
10
Beispielhaft wird nachfolgend das Abstract zu Artikel Nr. 1 der Anlage K 2a
„An objective of the present paper is to study the surface crystallization of optical fibers made of quartz glass during the drawing process. Calculations based on the rates of fiber cooling and the crystallization process reveal formation of a cristobalite layer on the surface about 6 nm thick. The infrared reflection spectra of the quartz fibers, their pictures obtained with an electron microscope, and the thermal treatment results confirm the occurrence of a cristobalite layer on the fiber surface.“
und das Abstract zu Artikel Nr. 3 der Anlage K 2a
„The interaction between a carboxylate anion (deprotonated propanoic acid) and the divalent Mg2+, Ca2+, Sr2+, Ba2+ metal ions is studied via ab initio molecular dynamics. The main focus of the study is the selectivity of the carboxylate-metal ion interaction in aqueous solution. The interaction is modeled by explicitly accounting for the solvent molecules on a DFT level. The hydration energies of the metal ions along with their diffusion and mobility coefficients are determined and a trend correlated with their ionic radius is found. Subsequently, a series of 16 constrained molecular dynamics simulations for every ion is performed, and the interaction free energy is obtained from thermodynamic integration of the forces between the metal ion and the carboxylate ion. The results indicate that the magnesium ion interacts most strongly with the carboxylate, followed by calcium, strontium, and barium. Because the interaction free energy is not enough to explain the selectivity of the reaction observed experimentally, more detailed analysis is performed on the simulation trajectories to understand the steric changes in the reaction complex during dissociation. The solvent dynamics appear to play an important role during the dissociation of the complex and also in the observed selectivity behavior of the divalent ions.“
wiedergegeben.
11
Die Anlagenkonvolute K 2a, K 2b benennen jeweils fünfzehn Fachartikel. Auf dem als Anlage K 18 vorgelegten Datenträger finden sich die Screenshots der in den Anlagen K 2a, K 2b genannten Fachartikel in der Form der jeweiligen HTML-Artikelseite
12
Dabei wurden die Nutzer im Zusammenhang mit dem Upload eines Artikels wie folgt informiert:
„[Y]ou ask R. to extract figures (including, without limitation, data, tables, graphs, images, illustrations) from the publication. If figures can be extracted, they will be added to your profile as additional separate items.“
13
Die Beklagten extrahieren danach auf Wunsch des Nutzers Abbildungen aus den Inhalten, speichern diese separat auf ihren eigenen Servern ab, so dass diese Teile der Inhalte individuell abrufbar sind.
14
Die Klägerinnen haben die Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. September 2017 wegen der aus Sicht der Klägerinnen erfolgten Rechtsverletzungen abgemahnt. Die Beklagten haben daraufhin die streitgegenständlichen Inhalte von der Plattform entfernt, gaben aber die mit der Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.
15
Die Klägerinnen begehren von den Beklagten Unterlassung, Auskunft und die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Fachartikel, Previews und Abstracts auf der Plattform der Beklagten.
Anwendbares Recht
16
Die Klägerin sieht im Hinblick auf die streitgegenständlichen Artikel den Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts als eröffnet an. Der Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts sei in der Regel auch für Urheber mit ausländischer Staatsangehörigkeit eröffnet. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 121 Abs. 1 Satz 1 UrhG, der den Schutzbereich des deutschen Urheberrechts grundsätzlich auch für ausländische Staatsangehörige, deren Werke im Geltungsbereich des Gesetzes erschienen sind, eröffne. Selbst wenn keiner der Co-Autoren deutscher Staatsangehöriger sei, ergebe sich über § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG eine Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen für Urheber mit Staatsangehörigkeiten aus der Europäischen Union und Angehörige des gemeinsamen Europäischen Wirtschaftsraums. Zuletzt sei der persönliche Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts in der Regel auch für Urheber aus anderen Drittstaaten über die Regelung des § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG und die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) als dieser Regelung unterfallender Staatsvertrag eröffnet, die den Schutzbereich für Staatsangehörige von mindestens 176 Ländern eröffne. Nehme man die den Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts eröffnenden Regelungen der §§ 120 Abs. 1 Satz 2 UrhG, 120 Abs. 2 Nr. 2, 121 Abs. 1 Satz 1 UrhG sowie die sich aus § 121 Abs. 4 UrhG mit der RBÜ ergebende Inländergleichbehandlung zusammen, so müsse der Schutz nach deutschem Urheberrecht für die streitgegenständlichen Artikel als die Regel bezeichnet werden, nicht als die Ausnahme. Ausreichend sei nach diesen Regelungen nämlich bereits, dass ein einziger Co-Autor der Mitautorengemeinschaft einem Vertragsstaat der RBÜ angehöre, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Verbandsstaat der RBÜ habe, oder für den Fall, dass keiner der Autoren diese Voraussetzungen erfülle, der Artikel zumindest gleichzeitig mit der Veröffentlichung in einem Nicht-Verbandsstaat in einem Verbandsstaat der RBÜ erschienen sei.
17
Vorliegend sei der Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Co-Autoren bereits nach der fremdenrechtlichen Vorschrift des § 121 Abs. 1 UrhG durch ein Erscheinen der Artikel im Inland, jedenfalls aber nach § 121 Abs. 4 UrhG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b RBÜ durch Erscheinen in einem Verbandsland der RBÜ eröffnet. Sämtliche streitgegenständlichen Artikel seien sowohl online zum Abruf als auch in ihrer Print-Version in Deutschland angeboten worden. Die Klägerinnen publizierten ihre Artikel zunächst online und bedingt durch Druckzeiten mit leichter Verzögerung auch in Printform. Sowohl das Online-Angebot als auch das Erscheinen der Print-Ausgaben erfolge bei den Klägerinnen weltweit zeitgleich. Eine Erstveröffentlichung in lediglich einzelnen Ländern erfolge nicht. Sollten sich Zeitunterschiede ergeben, seien diese bedingt durch Zeitzonenunterschiede (z.B. im Online-Abruf zwischen den USA und Australien) oder durch übliche Postlaufzeiten bei Printausgaben. Es reiche für ein Erscheinen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG aus, dass die Artikel online angeboten würden. Auch bei einem elektronischen Angebot seien die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG erfüllt. Unerheblich sei, ob der Server, auf dem das jeweilige Vervielfältigungsstück gespeichert sei, in Deutschland oder im Ausland stehe. Die Herstellung des Vervielfältigungsstückes im Ausland schade gerade nicht, soweit das Angebot - wie hier - im Inland erfolge.
18
Für die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte an die Klägerinnen gelte deutsches Recht. Soweit es um die Einräumbarkeit und um den Rechtsakt der Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten an die Klägerinnen (mithin das dingliche Rechtsgeschäft) gehe, sei allein deutsches Urheberrecht anwendbar. Bestimme sich die Übertragbarkeit nach deutschem Recht, so richte sich folgerichtig auch der Übertragungsakt, nämlich die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an die Klägerinnen, nach deutschem Recht.
Urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Texte
19
Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Artikel, Previews und Abstracts allesamt nach § 2 Abs. 2 UrhG als wissenschaftliche Sprachwerke urheberrechtlich schutzfähig sind.
Aktivlegitimation der Klägerinnen
20
Die Klägerinnen behaupten, an den streitgegenständlichen Artikeln jeweils das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung zu haben.
21
Die Aktivlegitimation der Klägerinnen ergebe sich für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 10 Abs. 3 UrhG zweifellos bereits aus dem auf allen streitgegenständlichen Werken zugunsten der jeweiligen Klägerin am Ende der ersten Seite und damit an üblicher Stelle angebrachten ©-Vermerk. Es bedürfe keines weitergehenden Nachweises der Rechtekette seitens der Klägerinnen.
22
Bezüglich der von den Klägerinnen ebenfalls geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche habe der Copyright-Vermerk nach der Rechtsprechung zumindest eine starke indizielle Wirkung. Sowohl bei den Copyright-Vermerken wie auch bei den als Anlagen K 60 bis K 63 vorgelegten Autorenvereinbarungen handele es sich zumindest um taugliche Indizien für die ausschließliche Rechteinhaberschaft an den streitgegenständlichen Artikeln. Diese Indizien führten nach der Rechtsprechung des BGH dazu, dass die Beklagten die Rechtsinhaberschaft der Klägerinnen nicht pauschal bestreiten könnten, sondern konkrete, gegen die Rechteinhaberschaft sprechende Anhaltspunkte Vorbringen müssten (BGH ZUM 2016, 173 Rn. 20 - Tauschbörse I; BGH ZUM 2017, 62 Rn. 26 - Everytime we touch). Weitere Indizien für die ausschließliche Rechtsinhaberschaft seien
- der Eintrag sämtlicher Zeitschriften, in denen die streitgegenständlichen Werke publiziert worden seien, in der Datenbank …;
- die Branchenüblichkeit der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte im Bereich der Publikation wissenschaftlicher Fachartikel;
- das Vorliegen weiterer Veröffentlichungen der Co-Autoren in den Verlagen;
- der exklusive Vertrieb der streitgegenständlichen Artikel über die Plattformen der Klägerinnen;
- die als Anlagen K 113a, 113b, 114a und 114b vorgelegten schriftlichen Bestätigungen sämtlicher Corresponding Authors der vorgelegten Verlagsverträge (Anlagen K 60 bis K 63), ergänzend die schriftlichen Bestätigungen zahlreicher Co-Autoren.
23
Die Klägerinnen berufen sich ferner darauf, dass ihnen die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Artikeln von den jeweiligen Autoren rechtswirksam eingeräumt worden seien; mit den Anlagen K 60 bis K 63 seien zu sämtlichen streitgegenständlichen Werken rechtswirksame elektronisch abgeschlossene Lizenzverträge vorgelegt worden, aus denen sich eine lückenlose Rechtekette von der jeweiligen Miturhebergemeinschaft vertreten durch den Corresponding Author zu den Klägerinnen ergebe.
24
Es handele sich dabei nicht um Verträge zwischen einem vereinzelten Co-Autor und den Klägerinnen, sondern jeweils um einen Vertrag mit der Gesamthand der Miturhebergemeinschaft. Die jeweiligen Mitautorengemeinschaften eines wissenschaftlichen Artikels bestimmten - so wie auch im Fall der streitgegenständlichen Artikel - für die Korrespondenz und den Vertragsschluss mit dem Verlag, in dem die Veröffentlichung des Artikels erfolgen solle, einen Mitautor aus ihrer Autorengemeinschaft (eben einen Corresponding Author). Der Abschluss des Lizenzvertrages über die elektronischen Systeme der Klägerinnen erfolge über ein mehrstufiges System, über welches die Klägerinnen dafür Sorge tragen würden, dass erstens grundsätzlich nur der - zuvor durch persönlichen E-Mail-Kontakt bekannte - Corresponding Author Zugang zu der Plattform erhalte, über welche die Verträge abgewickelt würden, und zweitens, dass der Corresponding Author umfassend und deutlich über Inhalt und Reichweite seiner Erklärung zum Vertragsabschluss aufgeklärt werde (zum Ablauf des elektronischen Vertragsschlusses im Einzelnen siehe Triplik der Klägerinnen vom 31.08.2018, Bl. 466 ff. d.A.). Da die Autorengemeinschaften häufig aus einer großen Gruppe internationaler Wissenschaftler bestünden, würde es den Prozess der Veröffentlichung sehr verlangsamen, wenn man sämtliche beteiligten Autoren einen Verlagsvertrag unterzeichnen ließe bzw. deren Zustimmung zum Vertragsschluss einholen würde; dies sei auch nicht notwendig, da die Autoren den durch die Branche etablierten Prozess (Rechteeinräumung durch einen der Autoren als Corresponding Author) ganz offensichtlich akzeptierten; weder bezüglich der streitgegenständlichen Artikel noch im Zusammenhang mit mittlerweile über 500.000 weiteren Take Down-Mitteilungen, zu welchen die Klägerinnen und weitere Verlage durch das Verhalten der Beklagten gezwungen gewesen seien, sei es auch nur zu einer Beschwerde eines der Autoren der Klägerinnen gekommen, die sich darauf gestützt habe, dass der Autor nicht mit der Übertragung des Copyright bzw. der Einräumung von Rechten an einem Artikel durch den Corresponding Author oder der Veröffentlichung des betreffenden Artikels durch die jeweilige Klägerin einverstanden gewesen wäre. Die Klägerinnen könnten sich mithin auf eine jahrzehntelange Praxis im Bereich wissenschaftlicher Publikationen stützen, die hervorragend funktioniere. Deshalb könnten sich die Klägerinnen auf die entsprechende Zusicherung des Corresponding Author zum Bestehen seiner Bevollmächtigung verlassen.
25
Die Einräumung weltweiter, exklusiver Nutzungsrechte an den entsprechenden Verlag sei bei den großen wissenschaftlichen Fachverlagen internationaler Standard. Die Beklagten könnten vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass die exklusiven Rechte an einem in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift veröffentlichten Fachartikel dem veröffentlichenden Verlag zustünden. Außerdem stünden Datenbanken wie die …Datenbank, das von Verlagen eingerichtete Portal „HWCHHhHHHOm“ oder auch das den Beklagten zur Nutzung angebotene Verifizierungs-Tool V. zur Verfügung, die über die Rechtesituation an einzelnen Artikeln Auskunft gäben.
26
Die von der Klägerin zu 1) abgeschlossen Verträge enthielten sämtlich - mit allenfalls unbedeutenden Abweichungen im Einzelfall - folgende Übertragungsklausel:
„The Corresponding Author, with the consent of all co-authors, hereby transfers to the ACS the copyright ownership in the referenced Submitted Work, including all versions in any format now known or hereafter developed. If the manuscript is not accepted by ACS or withdrawn prior to acceptance by ACS, this transfer will be null and void.“
27
In ähnlicher Weise enthielten die von den Klägerinnen zu 2) bis 4) abgeschlossen Verträge - mit allenfalls unbedeutenden Abweichungen im Einzelfall - sämtlich folgende Übertragungsklausel:
„I am one author signing on behalf of all co-authors of the manuscript“
„I hereby assign to XY [HUHLH] the copyright in the manuscript identified above (where Crown Copyright is claimed, authors agree to grant an exclusive publishing and distribution license) and any tables, illustrations or other material submitted for publication as part of the manuscript (the „Article“) in all forms and media (whether now known or later developed), throughout the world, in all languages, for the full term of copyright, effective when the Article is accepted for publication.“
28
Die Lizenzverträge der Klägerin zu 1) erlaubten das Einstellen von veröffentlichten Artikeln auf Webseiten oder Repositorien nur „for non-commercial purposes“, was eine Veröffentlichung auf dem Dienst der Beklagten ausschließe. Zudem sei eine Veröffentlichung oder ein Einstellen der finalen Verlagsversion eines Artikels auf eine(r) Webseite nach dem Vertragswortlaut nur mit Zustimmung der Klägerin zu 1) möglich. In entsprechender Weise werde auch in den Lizenzverträgen der Klägerinnen zu 2) bis 4) hinsichtlich des Einstellens von veröffentlichten Artikeln der „Commercial Use“ („kommerzielle Nutzung“) ausgeschlossen. Eine Veröffentlichung auf dem Dienst der Beklagten sei daher nicht erlaubt. Erlaubt seien nach den Lizenzverträgen der Klägerinnen zu 2) bis 4) allenfalls „Personal Use“, „Internal Institutional Use“ und „Scholary Sharing“; eine Veröffentlichung oder ein Einstellen der finalen Verlagsversion eines Artikels auf eine(r) Webseite sei auch im Bereich des „Scholary Sharing“ nach den abgeschlossenen Verträgen nur mit Zustimmung der Klägerinnen zu 2) bis 4) möglich.
Passivlegitimation der Beklagten
29
Nach Ansicht der Klägerinnen werden sämtliche streitgegenständlichen Texte von den Beklagten selbst öffentlich zugänglich gemacht. Dies gelte insbesondere auch für die Artikel der Anlagen K 2a und 2b, bei denen sich die Beklagten auf ein Einstellen durch die Nutzer beriefen. Die Beklagten hafteten für die öffentliche Zugänglichmachung bzw. Wiedergabe der Artikel der Anlagen K 2a und K 2b auch dann als Täter, wenn diese von Nutzern hochgeladen worden sein sollten, denn es seien die Beklagten, die die in den Anlagen K 2a und K 2b benannten Werke zum Abruf auf ihrem Dienst bereit hielten; ein etwaiger Upload durch die Nutzer stehe dem nicht entgegen.
30
Die Beklagten verletzten auch im Fall des Vorliegens eines Nutzeruploads jedenfalls das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) der Klägerinnen.
31
Die Beklagten hätten nicht nur versäumt, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, die die rechtsverletzende öffentliche Zugänglichmachung von Artikeln auf ihrer Plattform minimieren, sie hätten vielmehr aktiv zu deren öffentlicher Zugänglichmachung aufgefordert und diese gefördert.
32
Die Beklagten hielten nicht nur von ihren Nutzern erstellte Autorenprofile zum Abruf bereit, sondern auch Autorenprofile, die automatisch von der Beklagten selbst für Autoren erzeugt würden, selbst wenn diese sich nicht als Nutzer des Dienstes registriert hätten. Die für das Anlegen dieser Autorenprofile erforderlichen Namen extrahiere die Beklagte aus den Metadaten der auf ihrem Server abgespeicherten wissenschaftlichen Artikel. Für diese nicht registrierten (Co-)Autoren würden Platzhalter-Profile (sog. „Ghost-Profile“) angelegt, wohl in der Hoffnung, dass diese Profile eines Tages von realen Personen übernommen werden.
33
Im Hinblick auf die Beklagten lägen sämtliche der vom EuGH in seiner Entscheidung Youtube (NJW 2021, 2571) als relevant benannten Gesichtspunkte vor, die zu einer öffentlichen Wiedergabe durch den Betreiber der Plattform führten und darüber hinaus weitere Gesichtspunkte, die ebenfalls darauf schließen ließen, dass die Beklagten bei der unerlaubten Wiedergabe der streitgegenständlichen Artikel vorsätzlich tätig würden.
34
Obwohl die Beklagten wüssten oder wissen müssten, dass über ihre Plattform im Allgemeinen durch deren Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht würden, würden beklagtenseits keine geeigneten technischen Maßnahmen ergriffen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in deren Situation erwartet werden könnten, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen.
35
Die Beklagten seien als Plattformbetreiber auch selbst an der Auswahl geschützter Inhalte beteiligt, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht würden; die Beklagten förderten nicht nur aktiv den Upload bestimmter Inhalte, sie verhinderten auch aktiv den Upload von Inhalten, die nicht in das Angebot der Beklagten passe. Die Verantwortlichkeit der Beklagten ergebe sich weiter aus dem Angebot verschiedenster Hilfsmittel zum Upload und späteren Teilen urheberrechtlich geschützter Inhalte, namentlich ein Upload-Tool sowie einen „Request Full Text“-Button.
36
Durch die Plattform der Beklagten werde unerlaubtes Teilen wissentlich gefördert. Durch bewusste Falschinformation und die manipulierte Wiedergabe der Einträge aus der Datenbank … sowie die wiederholten Aufforderungen an die Autoren, bestimmte Inhalte auf die Plattform zu laden, regten die Beklagten die Nutzer dazu an, geschützte Inhalte auf der Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen. Das Geschäftsmodell der Beklagten ziele darauf ab, möglichst hohe Nutzerzahlen zu erreichen, die durch Inhalte, die überall öffentlich zugänglich seien, gerade nicht erreicht werden könnten. Es komme den Beklagten damit gerade darauf an, Autoren dazu anzuregen, solche Inhalte auf den Dienst zu laden, die ansonsten durch die Verlage zum Kauf angeboten würden.
37
Eine Kontrolle der Beklagten über die auf ihrer Plattform befindlichen Artikel ergebe sich auch daraus, dass sie technisch in der Lage sei, konkrete Inhalte von der Plattform zu entfernen, wenn sie von diesen Kenntnis erlange. Die Beklagten seien in der Lage, die Artikel auf ihrer Plattform und deren Rechteinhaber selbst zu identifizieren, inhaltlich zu überprüfen und dementsprechend zu handeln; dies gehe über die einem reinen Hosting-Provider zur Verfügung stehende rein technische Möglichkeit des Entfernens von Inhalten nach Hinweis bzw. Kenntniserlangung deutlich hinaus.
38
Die Klägerinnen haben zuletzt beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre; Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) jeweils zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern),
im Verhältnis zur Klägerin zu 1) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1a,
im Verhältnis zur Klägerin zu 2) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1b, bei denen die Klägerin zu 2) als Rechteinhaber benannt ist,
im Verhältnis zur Klägerin zu 3) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage 1b, bei denen die Klägerin zu 3) als Rechteinhaber benannt ist, sowie im Verhältnis zur Klägerin zu 4) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1b, bei denen die Klägerin zu 4) als Rechteinhaber benannt ist,
als Previews, wie in Anlagen K 1c sowie K 1d dargestellt, und/oder die Abstracts dieser Artikel in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst „R.“ unter www.R..net geschehen;
II. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre; Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) jeweils zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten),
im Verhältnis zur Klägerin zu 1) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 2a,
im Verhältnis zur Klägerin zu 2) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 2b, bei denen die Klägerin zu 2) als Rechteinhaber benannt ist,
sowie im Verhältnis zur Klägerin zu 4) zu unterlassen, die wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 2b, bei denen die Klägerin zu 4) als Rechteinhaber benannt ist,
im Ganzen und/oder die Abstracts dieser Artikel, in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, hilfsweise öffentlich wiederzugeben, wie über den Dienst „R.“ unter www.R..net geschehen;
III. die Beklagten zu verurteilen,
im Verhältnis zur Klägerin zu 1) über den Umfang der Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1a und über den Umfang der Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 2a,
im Verhältnis zur Klägerin zu 2) über den Umfang der Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1b und über den Umfang der Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage 2b, jeweils soweit die Klägerin zu 2) dort als Rechteinhaber benannt ist,
im Verhältnis zur Klägerin zu 3) über den Umfang der Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1b, jeweils soweit die Klägerin zu 3) dort als Rechteinhaber benannt ist,
sowie im Verhältnis zur Klägerin zu 4) über den Umfang der Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage 1b und über den Umfang der Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 2b, jeweils soweit die Klägerin zu 4) dort als Rechteinhaber benannt ist,
in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes „R.“ durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen.
Die Auskunft hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- seit wann die jeweiligen wissenschaftlichen Fachartikel oder Teile davon auf dem Dienst „R.“ zum Abruf in der Bundesrepublik Deutschland bereit gehalten wurden;
- wie oft die jeweiligen wissenschaftlichen Fachartikel oder Teile davon über den Dienst „R.“ abgerufen wurden;
- die Höhe der auf diese Nutzung zurückzuführenden Netto-Einnahmen (Brutto-Einnahmen abzüglich der geltenden Mehrwertsteuer);
- die durch diese Nutzung erzielten Gewinne unter Angabe der Gesamtumsätze und sämtlicher Kostenfaktoren (aufgeschlüsselt nach Kostenart);
IV. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, im Verhältnis zur Klägerin zu 1) Schadensersatz für die Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K la und die Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 2a, im Verhältnis zur Klägerin zu 2) Schadensersatz für die Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1b und die Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 2b, jeweils soweit die Klägerin zu 2) dort als Rechteinhaber benannt ist, im Verhältnis zur Klägerin zu 3) Schadensersatz für die Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1b, jeweils soweit die Klägerin zu 3) dort als Rechteinhaber benannt ist, sowie im Verhältnis zur Klägerin zu 4) Schadensersatz für die Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 1b und die Nutzung der wissenschaftlichen Fachartikel in der Anlage K 2b, jeweils soweit die Klägerin zu 4) dort als Rechteinhaber benannt ist, in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes,,R.“ zu leisten.
39
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
40
Die Beklagten halten die Klage für unbegründet. Es fehle schon an der Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts, auf das sich die Klägerinnen zur Begründung ihrer Klage beriefen. Es fehle aber unabhängig davon auch an der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Artikel, Previews und Abstracts. Zudem hätten die Klägerinnen ihre Aktivlegitimation nicht nachgewiesen. Die Beklagten seien nicht passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) sei zudem haftungsprivilegiert; auch eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) scheide aus.
Keine Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts
41
Die Beklagten monieren fehlende Darlegungen der Klägerinnen zum persönliche Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechtsgesetzes: Die Miturheber der streitgegenständlichen Artikel kämen aus vielen unterschiedlichen Orten der Welt; es sei erkennbar davon auszugehen, dass eine bedeutende Vielzahl darunter weder deutsche Staatsangehörige noch solche aus den Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR seien. Nach der Rechtsprechung des BGH sei für die Anwendung deutschen Urheberrechts nicht die Staatsangehörigkeit des (angeblichen) Nutzungsrechtsinhabers, sondern allein die Staatsangehörigkeit des ursprünglichen Urhebers bzw. der Miturheber entscheidend.
42
Soweit die Autoren Staatsangehörige aus Drittstaaten sein sollten, könnten die Klägerinnen sich mangels Vortrags auch nicht auf § 121 Abs. 1 UrhG berufen, da sie nicht dargelegt hätten, dass die jeweiligen Fachartikel im Sinne des § 6 Abs. 2 UrhG im Inland erschienen seien. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für ein Erscheinen das Vorliegen von Vervielfältigungsstücken sei; die bloße Möglichkeit des Online-Zugriffs genüge nicht. Auch der bloße Upload eines ausländischen Artikels auf einen - zumal im Ausland belegenen - Internetserver vermöge den Urheberechtsschutz in Deutschland gemäß § 121 Abs. 1 UrhG nicht zu bewirken, weil ein Erscheinen im Inland nicht vorliege.
43
Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die betroffenen ausländischen Staatsangehörigen den Schutz des deutschen Urheberrechts aufgrund von Staatsverträge genössen; zur Staatsangehörigkeit der jeweiligen Autoren, jedenfalls aber dem gewöhnlichen Aufenthaltsort eines jeden Mitautors, hätten die Klägerinnen nichts vorgetragen. Nicht dargetan hätten die Klägerinnen zudem, ob und wo die streitgegenständlichen Inhalte veröffentlicht worden seien. Im Übrigen bedürfe es für die Veröffentlichung der Zustimmung eines jeden Mitautors (Art. 3 Abs. 3 RBÜ), die die Klägerinnen ebenfalls nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt hätten.
Fehlende Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Texte
44
Die Beklagten halten die streitgegenständlichen Artikel, Abstracts und Previews für nicht urheberrechtlich schutzfähig. Diese wiesen allesamt einen sehr ähnlichen Aufbau auf, was darauf zurückzuführen sei, dass jede Zeitschrift eigene, detaillierte Vorgaben mache (als Beispiele für die aus Sicht der Beklagten detailreichen Vorgaben siehe die Anlagenkonvolute B 11 und B 12). Die Art der Gedankenführung und -formung sei in sämtlichen streitgegenständlichen Artikeln wissenschaftlich notwendig vorgegeben und üblich; in naturwissenschaftlichen und medizinischen Disziplinen sei dies wegen des Ergebnisses und seiner Herleitung zwingend erforderlich. Auch wie der Abstract auszusehen habe, werde von den Klägerinnen genauestens vorgegeben. Dass die jeweiligen Autoren der streitgegenständlichen Artikel und Abstracts frei kreative Entscheidungen treffen könnten und die Ergebnisse damit eine individuelle geistige Schöpfung darstellten, sei schon angesichts der strengen Vorgaben der Verlage nicht ersichtlich. Weder die wissenschaftliche Erkenntnis und deren Beschreibung, der Gang der Darstellung oder die übliche Ausdrucksweise, Gliederung und Fachsprache verdienten nach dem Urheberrechtsgesetz Schutz. Im Wissenschaftsbereich seien bei Sprachwerken zu Recht strenge Maßstäbe anzusetzen. Das erforderliche eine die durchschnittliche Gestaltung deutliche Überragen sei bei streitgegenständlichen Artikeln und Abstracts nicht festzustellen.
Fehlende Aktivlegitimation der Klägerinnen
45
Die Beklagten haben ferner die Aktivlegitimation der Klägerinnen in Abrede gestellt.
Kein wirksamer Vertragsschluss mit den jeweiligen Autoren
46
Hinsichtlich der Anlagenkonvolute K 60 bis K 63 haben die Beklagten mit Nichtwissen bestritten, dass die jeweils als Corresponding Author bezeichneten Personen die jeweiligen Vereinbarungen tatsächlich geschlossen haben. Dies ergebe sich schon daraus, dass mit Ausnahme der laufenden Nummer 5 des Anlagenkonvoluts K 60 die Anlagen keine Unterschriften aufwiesen; es fehle offenkundig an der Authentizität der vorgelegten Anlagen. Die Anlagenkonvolute seien kein tauglicher Nachweis angeblicher Vereinbarungen mit Co-Autoren. Die Klägerinnen stützten sich auf die Zusicherung eines einzelnen Co-Autors, was zur Darlegung einer lückenlosen Rechtekette bis zur Miturhebergemeinschaft nicht genüge: Verlage benötigten im Falle von Autorengemeinschaften grundsätzlich jeweils von sämtlichen Autoren die Zustimmung zur Veröffentlichung und Verwertung; andernfalls würden sie überhaupt keine Rechte erwerben. Vorsorglich werde mit Nichtwissen bestritten, dass die jeweiligen Miturheber der Einräumung der ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte (oder nach anderen Rechtsordnungen gar der Übertragung des Urheberrechts) durch den jeweiligen Corresponding Author an die Klägerinnen zugestimmt haben. Darüber hinaus sei es auf der Grundlage des lückenhaften klägerischen Vortrags nicht möglich, das für die Prüfung jeder behaupteten Rechtekette und für jeden Einzelfall anwendbare Recht zu ermitteln; im Rahmen der Feststellung der Aktivlegitimation komme es aber entscheidend auf das anwendbare Recht in den unterschiedlichen Verhältnissen der Co-Autoren zueinander und in den angeblichen Vereinbarungen zwischen den Klägerinnen und den jeweiligen Corresponding Authors an. Auf die jeweiligen Miturhebergemeinschaften sowie auf die Verwaltung und Befugnis zur Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte könne nicht deutsches Urheberrecht angewandt werden. Prof. Dr. YZ M., LL.M. (Harvard), den die Beklagten insofern mit einem Rechtsgutachten (Anlage B 19) beauftragt haben, kommt insoweit zu folgenden Ergebnissen:
1. Die Urheberschaft an den Fachartikeln und Abstracts richtet sich, soweit Schutz für Deutschland beansprucht wird, nach deutschem Urheberrecht.
2. Für Verträge zwischen den Corresponding Authors und den Klägerinnen gilt das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Autoren. Sind Urheber aus unterschiedlichen Staaten beteiligt, so besteht die engste Verbindung zu dem Staat, in dem die überwiegende Zahl von Urhebern ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3. Das so bestimmte Vertragsstatut ist auch für Einräumung von Nutzungsrechten an die Klägerinnen maßgeblich.
4. Die Frage der Miturheberschaft der einzelnen Co-Autoren ist nach dem Recht des Schutzlandes zu beantworten. Für die Rechtsverhältnisse zwischen den Miturhebern, einschließlich der Frage, ob der einzelne Miturheber berechtigt ist, für die anderen Miturheber Verträge abzuschließen und Nutzungsrechte an dem gemeinsamen Werk einzuräumen, gilt das Recht des Staates mit der engsten Verbindung. Maßgebliche Kriterien sind der gewöhnliche Aufenthalt des oder der maßgeblichen Autoren sowie, je nach Fallgestaltung, der gegebenenfalls auch gemeinsame tatsächliche Aufenthaltsort während der gemeinsamen Arbeit an dem Artikel. Eine rein hypothetisch geprüfte Bevollmächtigung des Corresponding Author zum Abschluss von Verträgen für alle Miturheber würde sich seit dem 17.6.2017 nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Corresponding Authors richten; für ältere Bevollmächtigungen würde das Recht des Staates gelten, in dem von der Vollmacht bestimmungsgemäß Gebrauch gemacht wird oder werden soll.
47
Die Beklagten haben mit Nichtwissen bestritten, dass die vorgelegten Vereinbarungen den (Form-)Vorschriften für die Übertragung des Urheberrechts bzw. die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte nach dem jeweils anwendbaren Recht genügten. Nach dem Vortrag der Klägerinnen sei letztlich nicht überprüfbar, welches Recht in Bezug auf jeden einzelnen streitgegenständlichen Inhalt anwendbar sei. Für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der angeblichen Vereinbarungen zwischen Corresponding Author und den Klägerinnen komme nach dem vorgelegten Rechtsgutachten eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsordnungen in Betracht; auf der Grundlage der Angaben auf den jeweiligen Artikeln bedeute dies etwa im Falle der in der Anlage K 1a benannten Artikel mutmaßlich, dass japanisches Recht (Anlage K 1a, lfd. Nr. 1, 5, 7), kanadisches Recht (Anlage K 1a, lfd. Nr. 2), deutsches Recht (Anlage K 1a, lfd. Nr. 3 und 6), französisches Recht (Anlage K 1a, lfd. Nr. 4) und USamerikanisches Recht (Anlage K 1a, lfd. Nr. 8, 9, 10) zur Anwendung komme.
48
Selbst wenn man hinsichtlich der streitgegenständlichen Artikel im Hinblick auf die als Anlagen K 60 - K 63 vorgelegten Verträge das Recht der USA, des Vereinigten Königreichs und der Niederlande zur Anwendung bringen wolle, genügten die Formularverträge nicht den in den jeweiligen Rechtsordnungen geltenden Formerfordernissen.
49
Verschiedene Rechtsordnungen sähen für die Übertragung von Urheberrechten bzw. die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte Schriftform oder eine strengere Form vor; zu nennen seien insofern beispielsweise:
- § 204(1) US Copyright Act (USA);
- Section 90(3) UK Copyright, Designs and Patents Act (Vereinigtes Königreich);
- Art. 2(3) Auteurswet (Niederlande);
- Art. 50 Lei dos Direitos Autorais e dos Direitos Conexos (Brasilien);
- Art. 196(3) Copyright Act (Australien);
- Art. 13(4) Copyright Act (R.S.C., 1985, c. C-42) (Kanada);
- L-131-2 Code de la propriete intellectuelle (Frankreich);
- Art. 19(1) Copyright Act 1957 (Indien);
- Art. 52 Law No. 5846 of December 5, 1951 on Intellectual and Artistic Works (Türkei);
- Art. 25 Copyright Law of the People's Republic of China (China).
50
Den „Vertragsschlüssen“ der Klägerinnen fehlten die notwendigen Unterschriften.
51
Losgelöst hiervon sei die Frage zu beurteilen, welchem Recht die Verwaltung des Miturheberrechts unterfalle. Maßgeblich sei hier, ob ein Miturheber alleinberechtigt ist, ein (ausschließliches) Nutzungsrecht rechtswirksam einzuräumen bzw. das Urheberrecht an einer gemeinsam geschaffenen Leistung zu übertragen. Ob ein Miturheber wirksam über die Rechte der Miturhebergemeinschaft verfügen könne, richte sich nach dem Recht des Staates, das von den Miturhebern in ihrer Vereinbarung gewählt worden sei. Fehle es an einer Vereinbarung, sei das Recht des Staates anzuwenden, welcher die engste Verbindung zur Miturhebergemeinschaft aufweise. In nahezu allen beklagtenseits diesbezüglich überprüften Staaten (siehe hierzu Anlagenkonvolut B 20 und Bl. 368 ff. d.A.) sei es einem Miturheber nicht möglich, über die Rechte der Miturhebergemeinschaft ohne Zustimmung der übrigen Miturheber zu verfügen und das Urheberrecht zu übertragen bzw. ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte einzuräumen. Fehle es nach ausländischem Recht an der Verfügungsbefugnis des Corresponding Author, gehe seine Verfügung ins Leere.
52
Zuletzt sei gegebenenfalls die Frage zu prüfen, nach dem Recht welchen Staates etwaige Bevollmächtigungen des Corresponding Author zu beurteilen seien.
53
Die Klägerinnen hätten den ihnen obliegenden Beweis für die Rechteinhaberschaft auch nicht durch Vorlage der Anlagen K 113a bis 114b erbracht; der darauf bezogene Vortrag der Klägerinnen sei verspätet, zumal die Vorlage äußerst lückenhaft sei und nur wenige streitgegenständliche Artikel betreffe. Die Authentizität der als Kopien vorgelegten angeblichen Bestätigungen der (Co-)Autoren in den Anlagen K 113a bis K 114b haben die Beklagten mit Nichtwissen bestritten: Ob die Bestätigungen tatsächlich von den darin jeweils als Corresponding Author bzw. Co-Author bezeichneten Personen stammten und von diesen unterzeichnet worden seien, entziehe sich der Wahrnehmungssphäre der Beklagten. Die Klägerinnen legten nicht dar, wie sie sichergestellt hätten, dass es die Autoren waren, die die Dokumente unterzeichneten. In diesem Zusammenhang sei bemerkenswert, dass die Klägerinnen ausdrücklich darauf verzichteten, die jeweiligen Autoren als Zeugen zu hören.
54
Da in den vorgelegten Anlagen K 113a bis K 114b lediglich 120 angebliche Zustimmungen enthalten seien, obgleich die streitgegenständlichen 50 Artikel insgesamt 257 unterschiedliche Autoren aufwiesen, stehe fest, dass die Klägerinnen in jedem Fall hinsichtlich 36 der 50 streitgegenständlichen Artikel nicht aktivlegitimiert seien. Nur zu 14 der streitgegenständlichen 50 Artikel sei die Zustimmung sämtlicher Autoren über eine entsprechende Einräumung von Nutzungsrechten vorgelegt worden, während hinsichtlich der weit überwiegenden Anzahl der streitgegenständlichen Artikel eine Zustimmung aller Autoren nicht vorliege. Der Rechtsstreit sei hinsichtlich der 36 streitgegenständlichen Artikel, zu denen die Zustimmung sämtlicher Autoren nicht vorgelegt worden sei, ohne Weiteres abweisungsreif.
55
Für elf Artikel sei keine einzige Bestätigung eines Autors über eine Urheberrechtsübertragung bzw. Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte vorgelegt worden. Nicht einmal die betreffenden Corresponding Authors hätten in diesen Fällen die Einräumung von Nutzungsrechten bestätigt. Für weitere 25 Artikel lägen nur vereinzelte Bestätigungen lediglich einzelner Autoren vor.
Keine Vermutungswirkung nach § 10 Abs. 3 UrhG
56
Die Klägerinnen könnten sich auch nicht auf die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 UrhG berufen. § 10 Abs. 3 UrhG komme nur in Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes und bei Unterlassungsansprüchen zur Anwendung. Die Klägerinnen begehrten aber auch Auskunft und die Feststellung der Schadensersatzpflicht. Hierfür sei die Vermutung aus § 10 UrhG nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht anwendbar. Der aus dem common law stammende Copyright-Vermerk sei in der Bundesrepublik Deutschland keine Bezeichnung „in der üblichen Weise“ für den Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts und schon deshalb nicht geeignet, eine Vermutungswirkung zu Gunsten der Klägerinnen auszulösen. Der Copyright-Vermerk gebe keinerlei Auskunft über den behaupteten Inhalt und den Umfang der angeblich eingeräumten Nutzungsrechte. Es löse nicht bereits jede Angabe der Rechtsinhaberschaft in einem Copyright-Vermerk die Vermutungswirkung nach § 10 Abs. 3 UrhG aus, sondern nur eine solche, die gerade auf die Ausschließlichkeit der Rechtseinräumung hinweise, etwa durch Zusätze wie „XY (exklusive Rechte)“ oder „under exclusive license from“. Jedenfalls ein ausschließliches Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung sei von den hier in Rede stehenden Copyright-Vermerken nicht umfasst. All dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass die Autoren unstreitig als jeweilige Miturheber auf den streitgegenständlichen Artikeln bezeichnet seien, denn für sie streite die Urhebervermutung nach § 10 Abs. 1 UrhG.
57
Die Klägerinnen könnten sich schließlich auch deshalb nicht auf eine Vermutungsregel aus § 10 Abs. 3 UrhG berufen, weil dies eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB darstelle. Die Klägerinnen räumten offen ein, die erforderlichen vorherigen Zustimmungen der Miturheber nicht einzuholen, und belegten damit selbst die unvollständige und damit unwirksame Rechteeinräumung. Bei einer solchen Sachlage stelle sich die Berufung auf eine gesetzliche Vermutungsregel als eine unzulässige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition dar. Die Klägerinnen beriefen sich daher auf eine Vermutungsregel, die durch ihren eigenen Vortrag widerlegt sei. Zudem beabsichtigten die Klägerinnen, die Vermutung zum Nachteil der Autoren, der Urheber zur Anwendung zu bringen. Das sei angesichts der klaren Regel in § 10 Abs. 3 S. 2 UrhG untragbar.
Kein Indizienbeweis
58
Angesichts des eigenen Vortrags der Klägerinnen, wonach sie sich allein auf eine Zusicherung eines einzigen Co-Autors verlassen und vollständig auf eine Überprüfung der Rechtekette verzichteten, hätten sie offenkundig die fehlende Aktivlegitimation eingestanden und angebliche Indizien widerlegt.
59
Die Ausführungen des BGH in den Entscheidungen Tauschbörse I (GRUR 2916, 176) und Everytime we touch (GRUR 2016, 1280) könnten auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragen werden, da es vorliegend schon nicht um originäre Leistungsschutzrechte eines Tonträgerherstellers, sondern um derivativ erworbene Nutzungsrechte gehe. Es gehe auch nicht um die Eintragung in einer Datenbank.
60
Die von den Klägerinnen bemühten Umstände gäben auch keine aussagekräftigen Indizien dafür her, dass sie von der jeweiligen Miturhebergemeinschaft die ausschließlichen Nutzungsrechte erhalten hätten:
- Dass die Zeitschriften der Klägerinnen bei … mit dem Hinweis gelistet seien, dass Verlagsversionen nicht verwendet werden dürften, besage nichts darüber, ob die Klägerinnen in der Beziehung zu den jeweiligen Autoren tatsächlich die erforderlichen Rechte erworben hätten, zumal dort Zeitschriften gelistet würden und keine Artikel und deren Rechtesituation.
- Auch eine Branchenüblichkeit der Einräumung inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkter Nutzungsrechte (oder gar der Übertragung des Urheberrechts), welche ohnehin bestritten werde, stelle kein solches Indiz dar.
- Auch etwaige weitere Veröffentlichungen von Co-Autoren bei den Klägerinnen, die ebenfalls bestritten würden, besage nichts über die Einräumung etwaiger Nutzungsrechte in Bezug auf die streitgegenständlichen Artikel, insbesondere nichts darüber, ob die jeweiligen Miturhebergemeinschaften, die stets unterschiedlich besetzt sein dürften, der Einräumung sämtlicher ausschließlicher Nutzungsrechte (bzw. der Übertragung des Copyright) in jedem Einzelfall zugestimmt haben;
- Auch ein angeblich exklusiver Vertrieb der streitgegenständlichen Artikel, der mit Nichtwissen bestritten und auch von den Klägerinnen nur widersprüchlich behauptet werde, besage nichts über Bestehen und Umfang etwaiger Nutzungsrechte.
Fehlende Passivlegitimation der Beklagten
61
Die Beklagten behaupten, keine Urheberrechte verletzt zu haben. Sie hafteten auch nicht für etwaige Urheberrechtsverletzungen Dritter.
62
Die Beklagen hätten weder hinsichtlich der von den Nutzern auf die Plattform hochgeladenen und öffentlich zugänglich gemachten Artikel noch hinsichtlich der von der Beklagten zu 1) automatisiert im Internet lokalisierten Artikel, auf die der jeweilige Nutzer hingewiesen worden sei, eine aktive Rolle gespielt. In diesem Zusammenhang sei ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH und des BGH (MMR 2012, 815 - Stiftparfüm) hervorzuheben, dass für die Frage, ob der Diensteanbieter eine aktive Rolle gespielt hat, gerade keine pauschale Gesamtbetrachtung erfolgen dürfe; vielmehr sei es erforderlich, dass eine aktive Rolle in Bezug auf die konkret beanstandeten streitgegenständlichen Inhalte festgestellt werde.
63
Die Beklagte zu 1) betreibt nach Ansicht der Beklagten einen Hosting-Dienst. Kernfunktion eines solchen Hosting-Dienstes sei es, Kontrolle über die hier im Streit stehenden Artikel zu haben, weil diese durch den Plattformbetreiber entfernt werden könnten. Die Beklagten seien allerdings an der Auswahl der von den Nutzern hochgeladenen Inhalte nicht beteiligt. Sämtliche Artikel in den Anlagen K 2a und K 2b seien von den Nutzern hochgeladen worden; lediglich einer der insgesamt 30 streitgegenständlichen Artikel in den Anlagen K 2a und K 2b (der Artikel Nr. 1 der Anlage K 2a) sei von einem Nutzer nach einem Hinweis der Beklagten zu 1) auf die freie Verfügbarkeit des Artikels im Internet in den Dienst eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht worden, wobei der Upload auch in diesem Fall allein durch den Nutzer erfolgt sei.
64
Publication Pages zielten weder darauf ab, das unerlaubte Teilen geschützter Inhalte zu erleichtern, noch darauf, ein solches Teilen zu fördern.
65
Der EuGH postuliere in seinem YouTube-Urteil (GRUR 2021, 1054) einen Grundsatz, demzufolge ein Hosting-Dienst keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG vornehme. Von diesem Grundsatz könne nur im Ausnahmefall abgewichen werden und nur dann, wenn besondere Merkmale festgestellt würden, die eine Bösgläubigkeit des Diensteanbieters in Bezug auf die durch seine Nutzer begangenen Urheberrechtsverletzungen offenbarten. Dieser Ausnahmefall liege im Falle von R. nicht vor. R. sei ein seriöser und in der Wissenschaft anerkannter Dienst, der der gesamten Wissenschaftsgemeinde einen erheblichen Mehrwert biete. Durch die nachfolgend genannten Maßnahmen werde einer Vielzahl von möglichen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte vorgebeugt; R. könne insbesondere nur von Wissenschaftlern und wissenschaftsnahen Personen unter ihrem Klarnamen verwendet werden, dies über eine bestätigte E-Mail-Adresse einer wissenschaftlichen Institution verfügten; darüber hinaus könnten nur (Co-)Autoren ihre eigenen Artikel zu einer Publication Page hinzufügen und hochladen.
66
Außerdem bestünden seit Beginn des Dienstes weitere, umfassende Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen; die Beklagten duldeten keine Rechtsverletzungen auf R., was sich etwa daraus ergebe, dass Nutzer
- ausführlich darüber belehrt würden, dass sie den Dienst nur unter Beachtung der einschlägigen Rechtslage verwenden dürfen,
- ausdrücklich bestätigen müssten, dass sie nur solche Inhalte einstellen, für die sie die erforderlichen Rechte zur Nutzung auf R. haben, bevor sie einen konkreten Inhalt hochladen können, und
- nur wissenschaftlichen Artikel hochladen können, deren (Co-)Autor sie sind.
67
Die Beklagten würden die eingestellten Inhalte nicht überprüfen. Es finde keine redaktionelle Kontrolle statt.
68
Dennoch von Dritten beanstandete Inhalte würden mit einem im Einklang mit dem EURecht ausgestalteten Notice & Takedown-Verfahren unverzüglich entfernt. Es sei an den Klägerinnen, diese Maßnahmen auch zu nutzen, was allerdings nicht geschehe.
69
Die Beklagte zu 1) setze zudem einen Hashfilter ein. Mittels dieses Hashfilters stelle die Beklagte zu 1) sicher, dass eine identische öffentlich zugängliche Datei wie diejenige, die zuvor entfernt wurde, ebenfalls von der Publication Page gelöscht werde. Mit der gemeldeten Datei identische Dateien könnten sodann auch nicht erneut auf R. öffentlich zugänglich gemacht werden.
70
Die Beklagten berufen sich ferner darauf, dass hier zu ihren Gunsten die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG Anwendung finde, zumal die Beklagte zu 1) mit der jeweils unverzüglich nach Kenntniserlangung erfolgten Löschung der streitgegenständlichen Inhalte ihrer Verpflichtung nach § 10 TMG entsprochen habe.
Keine Urheberrechtsverletzungen durch die Beklagten
71
Die Beklagten sind der Ansicht, keine Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben.
72
Bei dem als verletzt gerügten Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG handele es sich um einen handlungsbezogenen Tatbestand. Mit dem Hochladen von lnhalten auf eine Plattform würden diese von den Nutzern öffentlich zugänglich gemacht, im Falle der streitgegenständlichen Plattform also nicht von den Beklagten als Betreiber der Plattform. Bei der Beklagten zu 1) fehle es mithin an einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung im Sinne des § 19a UrhG. Das bloße Speichern von Daten für einen Nutzer sei der Funktionsweise eines Hosting-Dienstes immanent; dadurch befänden sich die gespeicherten Inhalte noch nicht in der Zugriffssphäre des Hosting-Dienstes im Sinne von § 19a UrhG. Die bloße technische Möglichkeit des Zugriffs durch den Hosting-Dienst auf bei ihm gespeicherte Inhalte genüge nicht, denn eine solche Möglichkeit müsse für den Dienst schon deshalb bestehen, damit dieser seine Pflichten aus § 10 TMG bzw. Art. 14 RL 2000/31/EG erfüllen könne. Daraus ergebe sich nicht, dass der Hosting-Dienst als Täter für die auf den Servern liegenden und öffentlich zugänglich gemachten Inhalte hafte.
73
Auch wenn die Beklagte zu 1) den Nutzern Hinweise gäbe, ob sie einen speziellen Inhalt auf ihr jeweiliges Profil bei R. hochladen und der Öffentlichkeit zugänglich machen wollten, handele es sich um einen willentlichen Upload der Nutzer und mithin um eine öffentliche Zugänglichmachung des betreffenden Werks durch eben diese Nutzer. Hingewiesen würde auch nur auf Inhalte, die sich frei zugänglich im Internet befänden. Die Entscheidung, seinen Inhalt auf R. öffentlich zugänglich zu machen, liege allein beim Nutzer, der mit der Bestätigung, dass er über die notwendigen Rechte verfügt und mit dem Drücken des „Upload Buttons“ informiert und eigenverantwortlich handele.
74
Die Beklagte zu 1) habe auch kein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Durch die Handlung der Nutzer von R. sei der Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung erfüllt; in diesem Fall sei ein Rückgriff auf ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe, wie es der Bundesgerichtshof im Falle einer Verlinkung auf einen an anderer Stelle öffentlich zugänglich gemachten Inhalt annahm (BGH GRUR 2018, 178 Rn. 23 m.w.N. - Vorschaubilder III; BGH GRUR 2016, 171 Rn. 16 - Die Realität II), weder erforderlich noch möglich. Die Beklagte zu 1) habe aber nach den Maßstäben des EuGH schon keine Handlung der Wiedergabe vorgenommen.
75
Die Verfügbarkeit von Abstracts auf R. stelle keinen rechtswidrigen Eingriff in behauptete ausschließliche Nutzungsrechte der Klägerinnen dar, da die Abstracts auf ihren eigenen Webseiten frei zugänglich und von jedermann abrufbar seien. Damit fehle es an einem neuen Publikum, das nach der Rechtsprechung des EuGH für das Tatbestandsmerkmal der „Öffentlichkeit“ erforderlich sei. Der EuGH halte in ständiger Rechtsprechung fest, dass eine (spätere) öffentliche Wiedergabe ausscheide, wenn ein Werk auf einer Webseite bereits mit Erlaubnis des Rechteinhabers für jedermann frei zugänglich abrufbar sei, da das angesprochene Zielpublikum sämtliche Internetnutzer seien.
76
Auch hinsichtlich der Previews bestehe kein Unterlassungsanspruch. Die mittlerweile eingestellte Preview-Funktion habe sich auf seinerzeit frei verfügbare Fachartikel bezogen; dafür sei seitens der Beklagten Zeugenbeweis angeboten worden. Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich Previews scheiterte im vorliegenden Fall aber jedenfalls an der fehlenden Wiederholungsgefahr. Der BGH betone, dass eine Wiederholungsgefahr nicht vorliege, wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die eine erneute Veröffentlichung der in Rede stehenden Texte befürchten ließen (vgl. BGH GRUR 1992, 382 - Leitsätze). Konkrete Umstände, die gerade eine Wiederholung des beanstandeten Verhaltens ernstlich vermuten ließen, bestünden nicht. Die Beklagte zu 1) habe die Preview-Funktion aus freien Stücken aufgegeben.
77
Eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) scheide in jedem Fall aus. Es genügte nicht einmal positive Kenntnis von Urheberrechtsverletzungen - die bei den Beklagten zu 2) und 3) schon nicht vorgelegen habe, da sie keine Kenntnis davon gehabt hätten, welche Inhalte Nutzer auf R. einstellten und einstellen. Mit dem BGH scheide die schlichte Kenntnis als haftungsbegründender Umstand aus (BGH GRUR 2017, 541 Rn. 25 - Videospielkonsolen III; BGH GRUR 2015, 672 Rn. 83 - Videospielkonsolen II). Entscheidend für eine Haftung der Geschäftsführer sei entweder eine Beteiligung durch positives Tun oder ein Unterlassen trotz Garantenstellung; beides liege nicht vor. Dass über die Verfügbarkeit streitgegenständlichen Inhalte typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden werde - nur das könne eine Garantenstellung auslösen - liege fern.
78
Die von der Beklagten zu 1) eingerichteten Maßnahmen gegen mögliche Urheberrechtsverletzungen durch ihre Nutzer seien überobligatorisch, effektiv und gewährten Rechteinhabem wirksame Mittel zur Durchsetzung ihrer Rechte auf der Plattform der Beklagten zu 1). Die Beklagten duldeten keine Urheberrechtsverletzungen auf R..Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 17.10.2018 durch Einholung von Sachverständigengutachten Beweis zu der Frage erhoben, ob durch die als Anlagen K 60 - K 63 vorgelegten Verträge nach dem mit dem Beweisbeschluss jeweils bestimmten maßgeblichen Recht die wirksame Einräumung von Verlagsrechten an die Klägerinnen erfolgen konnte. Mit Beschluss vom 28.10.2019 hat die Kammer eine Begutachtung durch Prof. Shyam B., Daniel A. und Prof. V. angeordnet; Prof. V. wurde mit Beschluss vom 07.02.2020 durch Prof. Jaap S. ersetzt.
79
Daniel A. hat sein Gutachten am 24. April 2020 vorgelegt (Bl. 765 ff. d.A.) und am 01.11.2020 ergänzt; Prof. Shyam B. hat sein Gutachten am 28. April 2020 vorgelegt (Bl. 796 ff. d.A.) und am 5. Oktober 2020 ergänzt. Prof. Jaap S. hat sein Gutachten am 11. Mai 2020 vorgelegt (Bl. 856 ff. d.A.).
80
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.04.2018, 10.10.2018, 23.04.2021 und vom 26.01.2022 verwiesen.

Entscheidungsgründe

81
Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
A.
82
Die streitgegenständlichen Texte sind urheberrechtlich geschützt. Die Klägerinnen sind allerdings hinsichtlich der behaupteten Urheberrechtsverletzungen nur aktivlegitimiert, soweit sie Unterlassungsansprüche geltend machen. Die Beklagten sind für die geltend gemachten Rechtsverletzungen verantwortlich.
I. Anwendbares Recht
83
Der zur Beurteilung stehende, grenzüberschreitende Sachverhalt (ausländische Verlage, ausländische Autoren) wirft in verschiedener Hinsicht die Frage auf, ob deutsches oder ausländisches Recht anzuwenden ist.
84
1. Aufgrund des Schutzlandprinzips sind nach deutschem Recht insbesondere das Bestehen des Rechts - also insbesondere die Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Artikel, Previews und Abstracts -, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (BGH ZUM 2016, 861 Rn. 24 - An Evening with Marlene Dietrich; ZUM-RD 2016, 288 Rn. 24 - MarceI-BreuerMöbel II; ZUM 2015, 330 Rn. 24 - Hi Hotel 11; ZUM-RD 1997 546, 548 - Spielbankaffaire; Katzenberger/M. in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage, Vor §§ 120 ff. Rn. 125 und 150 f.).
85
2. Anknüpfungspunkt für den urheberrechtlichen Schutz eines Werkes in der Bundesrepublik Deutschland ist die Staatsangehörigkeit des Urhebers, nicht die Staatsangehörigkeit desjenigen, der Nutzungsrechte von ihm ableitet (BGH GRUR 2018, 178 - Vorschaubilder III).
86
Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Staatsangehörigkeit der Co-Autoren der streitgegenständlichen Texte, ist der Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechts nach der fremdenrechtlichen Vorschrift des § 121 Abs. 1 UrhG durch ein Erscheinen der Artikel im Inland eröffnet.
87
Die Klägerinnen haben dargelegt, dass sämtliche streitgegenständlichen Texte in Deutschland sowohl online zum Abruf als auch in ihrer Print-Version angeboten werden, wobei die Klägerinnen ihre Artikel zunächst online und bedingt durch Druckzeiten mit leichter Verzögerung auch in Printform publizieren. Sowohl das Online-Angebot als auch das Erscheinen der Print-Ausgaben erfolgt bei den Klägerinnen weltweit zeitgleich. Eine Erstveröffentlichung in lediglich einzelnen Ländern erfolgt nicht.
88
Entgegen der Ansicht der Beklagten reicht es für ein Erscheinen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG aus, dass die Artikel online angeboten werden. Auch bei einem elektronischen Angebot sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG erfüllt. Dabei ist die Vervielfältigung auf dem die Daten bereithaltenden Server für die Bedarfsdeckung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG als genügend anzusehen, weil davon beliebig viele Vervielfältigungstücke hergestellt werden können. Dies entspricht der ganz überwiegenden Ansicht in der Literatur, der sich auch die Kammer anschließt (aus der Literatur sei insbesondere verwiesen auf Katzenberger/M. in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 6 Rn. 55 f.).
89
Unschädlich ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch, ob der Server, auf dem das Vervielfältigungsstück gespeichert ist, in Deutschland oder im Ausland steht. (Katzenberger/M. in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, Vor §§ 120 Rn. 145). Das Angebot an den Nutzer erfolgt weltweit überall dort, wo die Inhalte abrufbar sind und damit auch in Deutschland.
90
Anhaltspunkte dafür, dass die jeweils betroffenen Co-Autoren der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel nicht zugestimmt haben, ergeben sich aufgrund des Sachvortrags der Parteien nicht.
91
3. Im Hinblick auf die Rechtsinhaberschaft gehen die Klägerinnen selbst nach dem Schutzlandprinzip zutreffend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts aus und berufen sich deshalb zur Darlegung ihrer Rechtsinhaberschaft auf § 10 Abs. 3 UrhG; das bedeutet aber kollisionsrechtlich gleichzeitig, dass gesetzliche Vermutungen zur Rechtsinhaberschaft aus fremden Rechtsordnungen insoweit nicht anwendbar sind. Von der Frage des im Hinblick auf die Rechtsinhaberschaft anzuwendenden Rechts streng zu trennen ist die Frage des auf eine vertragliche Rechtseinräumung anwendbaren Rechts, die nach deutschem internationalen Privatrecht nach dem sog. Vertragsstatut - hier dem Verlagsvertragsstatut - zu beantworten ist (Katzenberger/M. in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage, Vor §§ 120 ff. Rn. 150 f.). Die Beurteilung eines Verlagsvertrages kann als Vorfrage im Hinblick auf die Rechtsinhaberschaft von Bedeutung sein. Folglich kann bei der nach deutschem Recht zu behandelnden Frage der Rechtsinhaberschaft ein nach ausländischem Recht (Vertragsstatut) zu bewertender Verlagsvertrag eine Rolle spielen. Weitergehend kann bei der Bewertung des rechtswirksamen Abschlusses eines solchen Verlagsvertrages - gleichsam auf einer dritten Ebene - eine Bevollmächtigung eine Rolle spielen, die kollisionsrechtlich wiederum eigenen Regeln folgt (Vollmachtsstatut). Diese drei Ebenen sind kollisionsrechtlich im Folgenden strikt auseinanderzuhalten.
92
4. Hinsichtlich der Frage der wirksamen Rechtseinräumung an die Klägerinnen wird das anwendbare Recht durch das jeweilige Vertragsstatut bestimmt.
93
In seiner Entscheidung Lepo Sumera (GRUR 2001, 1134) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:
„In Ermangelung einer ausdrücklichen Rechtswahl im Vertrag bietet sich als Vertragsstatut das deutsche Recht als das Recht des Staats an, mit dem der Vertrag die engste Beziehung aufweist. Dies ist jedenfalls bei Verlagsverträgen und anderen urheberrechtlichen Nutzungsverträgen, die dem Verwerter eine Ausübungspflicht auferlegen, im Allgemeinen das Land, in dem der Verwerter seinen Geschäftssitz oder seine Hauptniederlassung hat (Art. 28 1 und II EGBGB; vgl. Martiny, in: MünchKomm, 3. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdnr. 264; Schricker/Katzenberger, UrheberR, 2. Aufl., Vorb. §§ 120ff. UrhG Rdnrn. 156ff.; ferner zum alten Recht BGHZ 19, 110 [113] = NJW 1956, 377 = LM Art. 7fr. EGBGB Nr. 15- Sorrel and Son; BGH, GRUR 1980, 227 [230] = LM § 2 UrhG Nr. 4 - Monumenta Germaniae Historica). Soweit auf die Verfügung über das Urheberrecht das Recht des Schutzlandes anzuwenden ist (vgl. BGH, GRUR 1988, 296 [298] = NJW 1988, 1847 = LM § 31 UrhG Nr. 19 - GEMA-Vermutung IV; BGHZ 136, 380 [387f.] = GRUR 1999, 152 = NJW 1998, 1395 = LM H. 3/1998 § 97 UrhG Nr. 35 Spielbankaffaire), führt dies ebenfalls zur Anwendung deutschen Rechts.“
94
Entsprechend ist auch nach Art. 4 Abs. 2, 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Rom-I VO das Recht am Sitz der gewerblichen Niederlassung der Verlage anzuwenden. Die Verlage erbringen die „charakteristische Leistung“ nach Art. 4 Abs. 2 Rom-I VO (Katzenberger/M. in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, Vor §§ 120 ff. Rn. 150 ff.) bzw. es entsteht durch die Vereinbarung der Autoren mit den Verlagen eine enge Verbindung zu einem bestimmten Staat, nämlich dem Staat mit dem Sitz der gewerblichen Niederlassung, nach Art. 4 Abs. 3 Rom-I VO (Martiny in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2018, Rom I-VO Art. 4 Rn. 247).
II. Urheberrechtlicher Schutz der streitgegenständlichen Texte
95
Sämtliche streitgegenständlichen Texte (Fachartikel, Previews, Abstracts) genießen urheberrechtlichen Schutz.
1. Volltext-Versionen der Fachartikel
96
Die streitgegenständlichen Fachartikel sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Sprachwerke geschützt. Dies ist in Ansehung des Umfangs der im Streit stehenden Texte und des sich nicht zuletzt daraus ergebenden Gestaltungsspielraums im Hinblick auf die konkrete Formulierung derart offensichtlich, dass sich die Kammer eine Einzelprüfung ersparen kann; die Kammer hat nicht den Hauch eines Zweifels, dass auch ein mit der Sache etwaig befasstes Obergericht dies auf dem Boden des Urheberrechtsgesetzes nicht anders wird sehen können. Die Kammer kann eine Einzelfallprüfung auch deshalb dahingestellt sein lassen, weil in Fortschreibung der Entscheidung CB-Infobank II des Bundesgerichtshofs (ZUM-RD 1997, 336) auch für den Wissenschaftsbereich von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Urheberrechtsschutzfähigkeit von Fachartikeln auszugehen ist. Die Beklagten haben zum Mangel der Schöpfungshöhe bezogen auf die einzelnen streitgegenständlichen Artikel nichts vorgetragen, was Anlass gäbe, hier Ausnahmen von der genannten Regel annehmen zu müssen.
97
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Anforderungen an die urheberrechtlich erforderliche Schöpfungshöhe eines Sprachwerkes ausweislich des Wortlauts des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG, der insoweit nicht zwischen Sprachwerken unterschiedlicher Genres unterscheidet, im Grundsatz unabhängig davon, ob der zu beurteilende Text journalistischen, wissenschaftlichen, schöngeistigen oder sonstigen Inhalts ist (ebenso Loewenheim/Leistner in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage 2020, § 2 Rn. 86).
98
Es geht bei der hier vorzunehmenden Beurteilung auch nicht um die Frage, ob der gedankliche Inhalt der wissenschaftlichen Lehren, Theorien oder Erkenntnisse, welche Gegenstand der streitgegenständlichen Artikel sind, also letztlich die wissenschaftlichen Lehren, Theorien oder Erkenntnisse als solche und damit unabhängig von ihrer konkreten Formulierung, aus rechtlich übergeordneten Gesichtspunkten gemeinfrei bleiben müssen. Zutreffend hat daher der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Staatsexamen (GRUR 1981, 352) festgestellt:
„Der Schutz des Urhebers eines wissenschaftlichen Schriftwerks erfordert eine sorgfältige Trennung von wissenschaftlichem Ergebnis und Lehre einerseits und Darstellung und Gestaltung der Lehre im Schriftwerk andererseits. Es geht zu weit, die Urheberrechtsschutzfähigkeit einer Darstellung generell von dem behandelten Thema abhängig zu machen.“
99
Die den hier zu beurteilenden Fachartikeln zugrundeliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse wurden von den jeweiligen Autoren in eine konkrete sprachliche Form gegossen, wobei ersichtlich kreative Gestaltungsspielräume bestanden, die Texte abweichend zu formulieren. Die konkreten Formulierungen waren nicht aufgrund der Anwendung der einschlägigen wissenschaftlichen Fachterminologie und der konkreten verlagsseitigen Strukturvorgaben zur Abhandlung der jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnis prädeterminiert. Der Ansicht der Beklagten, im Falle der Darstellung einer für sich genommen nicht schutzfähigen wissenschaftlichen Erkenntnis bliebe bei Anwendung der einschlägigen Fachterminologie und detaillierten Vorgaben zur Abfassung eines Artikels in einer bestimmten Zeitschrift kein Raum für individuelles Schaffen, folgt die Kammer daher nicht. Die in den streitgegenständlichen Fachartikeln jeweils gewählten Formulierungen sind ersichtlich nicht notwendig oder gar zwingend wissenschaftlich vorgegeben; sie sind vielmehr frei gewählt und Ausdruck individuellen Schaffens.
100
Die bestehenden Gestaltungsspielräume zeigen sich gerade bei der beklagtenseits exemplarisch behandelten, nachfolgend eingeblendeten Textpassage (Introduction) des fünf Seiten umfassenden Artikels der Autoren mit dem Titel
„On titanium dioxide thin films growth from the direct current electric fields assisted chemical vapour deposition of titanium (IV) chloride in toluene“ (Anlage K 3b).
101
Die Beklagten haben in diesem Ausschnitt diejenigen Begriffe und Phrasen grau hinterlegt, die nach ihrer Auffassung ausschließlich der Fachsprache zuzuordnen sind. Die Beklagten sind der Ansicht, der Satzbau sei schlicht, die Wortwahl repetitiv (das Wort „reported“ wird dreimal verwendet) und deskriptiv. Die Sprache sei ersichtlich nüchtern und auf eine rein wissenschaftlichdeskriptive Darstellung ausgerichtet. Auch die verwandten Verben und sonstigen die Fachbegriffe und - phrasen verklammernden Worte seien gleichermaßen nüchtern wie dem Zweck folgend notwendig: Die verwandten Worte wie „well-known“, „leading to“, „attributed“, „comparing“, „reported“, „increasing“, „investigations“, „methods“, „coupling“, “proven“, „showed“ und „improve“ seien gleichfalls deskriptiv und im fraglichen wissenschaftlichen Fachbereich üblich.
102
Auch dieser Textauszug zeigt, dass die dem Fachartikel zugrundeliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse von den Autoren unter Nutzung des bestehenden kreativen Gestaltungsspielraums eine konkrete sprachliche Fassung erhalten haben, die schutzfähig ist - mag auch der Schutzbereich eng begrenzt sein. Weder die gewählte Gedankenführung noch die konkreten Formulierungen waren aufgrund der Anwendung der einschlägigen wissenschaftlichen Fachtermini und der konkreten verlagsseitigen Strukturvorgaben vorherbestimmt. Eine urheberrechtlich unzureichende schöpferische Leistung lässt sich auch nicht daran festmachen, dass gebräuchliche Begriffe Verwendung finden; auch bei Sprachwerken aus dem Bereich der schöngeistigen Literatur greifen Autoren bisweilen zu einer nüchternen Sprache und schlichten Worten, ohne dass solchen Werken deshalb die Schutzfähigkeit abgesprochen werden kann. Die Wahl besonders seltener oder exaltierter Worte ist für sich genommen kein Ausschlusskriterium für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit.
103
Auch der Umstand, dass die streitgegenständlichen Werke in englischer Sprache abgefasst sind, ist für die rechtliche Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit unerheblich. Aus dem Gesetz ergibt sich keine Beschränkung des Urheberrechtsschutzes auf in deutscher Sprache abgefasste Sprachwerke, zumal dies mit dem insoweit geltenden internationalen Recht nicht vereinbar wäre.
2. Previews
104
Auch die streitgegenständlichen Previews sind selbständig als Teile der im Streit stehenden Fachartikel gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Sprachwerke geschützt.
105
In seiner Entscheidung Infopaq (GRUR 2009, 1041 Tz. 39, 48) hat der EuGH ausgeführt, dass der Ausdruck eines Auszugs aus einem geschützten Werk, der aus elf aufeinanderfolgenden Wörtern des Werks besteht, eine teilweise Vervielfältigung darstellen kann, wenn der Auszug einen Bestandteil des Werkes enthält, der als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt. Angesichts des Umfangs der streitgegenständlichen Previews (regelmäßig mehr als eine Seite des Fachartikels; siehe dazu Anlagen K 1c und K 1d) hat die Kammer auch hier keinen Anlass, deren Schutzfähigkeit in Frage zu stellen.
3. Abstracts
106
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind auch die streitgegenständlichen Abstracts selbstständig urheberrechtlich geschützte Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG.
107
Die Schutzfähigkeit ist auch bei den hier gegenständlichen Abstracts anzunehmen, wenn sie einen gewissen Umfang erreichen und für sich gesehen selbstständige persönliche Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. Unter dieser Voraussetzung kann auch ihrem Umfang nach kleinen Sprachwerken urheberrechtlicher Schutz zukommen. Lediglich bei sehr kleinen Teilen - wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen - wird ein Urheberrechtsschutz meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (BGH NJW 2011, 761, 767, Tz. 54 - Perlentaucher; BGH GRUR 2009, 1046 - Kranhäuser; EuGH 2009, 1041 - Infopaq; BGH NJW 1953, 1258 - Lied der Wildbahn I; ebenso bereits die erkennende Kammer in BeckRS 2014, 3974). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1992, 382 - Leitsätze) können etwa auch nichtamtlich verfasste Leitsätze gerichtlicher Entscheidungen urheberrechtlich geschützt sein. Es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, Abstracts zu wissenschaftlichen Fachartikeln anders als Leitsätze zu gerichtlichen Entscheidungen zu behandeln. Dies jedenfalls dann, wenn mit den Abstracts die Kernaussagen des Artikels in wenigen prägnanten Sätzen zusammengefasst werden. In einer solch prägnanten Zusammenfassung kann eine urheberrechtlich schutzfähige schöpferische Leistung liegen, wenn hierfür ein hinreichender sprachlicher Gestaltungsspielraum besteht.
108
Aus Sicht der Kammer gilt hinsichtlich der Abstracts Folgendes:
109
Abstract des Artikels Nr. 1 der Anlage K 1a lautet:
3-Cyanovinylcarbazole modified D-threoninol (CNVD) was incorporated in oligodeoxyribonucleotide and tested for a photo-cross-linking reaction with complementary oligodeoxyribonucleotide. The photoreactivity was 1.8- to 8- fold greater than that of 3-cyanovinylcarbazole modified deoxyribose (CNVK) previously reported. From the results of melting analysis and circular dichroism spectroscopy of the duplexes, the relatively flexible structure of CNVD compared with CNVK might be advantageous for [2 + 2] photocycloaddition between the cyanovinyl group on the CNVD and pyrimidine base in the complementary strand.
110
Bei diesem Abstract handelt es sich um eine ebenso knappe wie prägnante Zusammenfassung des Inhalts des ihm nachfolgenden Fachartikels. Der bestehende sprachliche Gestaltungsspielraum zur Formulierung dieses Abstract ist angesichts des Umfangs und Inhalts des entsprechenden Fachartikels offensichtlich: Ausgehend von der im Fachartikel dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnis bestanden nicht nur unterschiedliche Möglichkeiten der inhaltlichen Schwerpunktsetzung bei der Formulierung des Abstract, auch sprachlich und stilistisch bestehen hier mannigfaltige Möglichkeiten, die Essenz der Erkenntnis in knappen Worten auf den Punkt zu bringen. Den Autoren ist dies in individuellschöpferischer Weise gelungen. Dass der Schutzbereich dieses Sprachwerkes gering ist, ist unschädlich, da eine vollständige und identische Übernahme des Werkes vorliegt.
111
Gleiches gilt im Falle der Abstracts Nr. 4, 6 und 8 der Anlage K 1a, Nr. 3 und 8 der Anlage K 1b, Nr. 1, 6, 7, 14 und 15 der Anlage K 2a sowie Nr. 1 und 2 der Anlage K 2b, welche nach ihrer Textlänge dem Abstract des Artikels Nr. 1 der Anlage K 1a entsprechen.
112
Mit den Abstracts
- Nr. 2, 3, 5, 7, 9, 10 der Anlage K 1a,
- Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10 der Anlage K 1b
- Nr. 2, 3, 4, 5,8, 9, 10, 11, 12, 13 der Anlage K 2a
- Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 der Anlage K 2b
stehen Texte im Streit, die im Vergleich mit den oben genannten Abstracts eine deutlich größere Textlänge aufweisen. Für diese Abstracts gelten die vorstehenden Erwägungen daher erst recht.
III. Aktivlegitimation der Klägerinnen
113
Die Klägerinnen sind berechtigt, wegen der unberechtigten Nutzung der streitgegenständlichen Texte Unterlassungsansprüche geltend zu machen; für die entsprechende Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen besteht hingegen keine Berechtigung der Klägerinnen.
114
1. Die Klägerinnen sind berechtigt, die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Zwar haben die Beklagten mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerinnen über die für die Verwertung auf der Plattform erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Artikeln verfügen, wobei die Beklagten auf ihren fehlenden Einblick in die Lizenzierungspraxis der Klägerinnen hingewiesen haben.
115
Die Klägerinnen berufen sich demgegenüber hinsichtlich der im Streit stehenden Unterlassungsansprüche unter Hinweis auf den ©-Vermerk, welcher sich jeweils am Ende der streitgegenständlichen Artikel findet, zu Recht auf die gesetzliche Vermutung zugunsten von Inhabern ausschließlicher Nutzungsrechte aus § 10 Abs. 3 UrhG; dieser gilt ausdrücklich im Falle der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen.
116
a. Zur Frage, unter welchen Umständen und in welchem Umfang ein ©-Vermerk die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 UrhG begründen kann, werden in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten vertreten (zum Streitstand siehe OLG Hamburg BeckRS 2017, 121111).
117
Teilweise wird vertreten, der Copyright-Vermerk deute üblicherweise darauf hin, dass die dort bezeichnete Person Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte sei bzw. begründe die Vermutung für die Rechtsinhaberschaft (Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage, § 10 Rn. 62 m.w.N.).
118
Nach anderer Ansicht soll nicht jeder Copyright-Vermerk die Vermutungswirkung nach § 10 Abs. 3 UrhG auslösen, sondern nur solche ©-Vermerke, die gerade auf die Ausschließlichkeit der Rechtseinräumung hinweisen (Thum in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 5. Aufl., § 10, Rn. 115 ff.; OLG Hamburg a.a.O.).
119
b. Nach Ansicht der regelmäßig mit Urheberstreitsachen befassten Kammer soll den Erfordernissen der Rechtspraxis und dem Zweck des ©-Vermerks folgend mit diesem eine ausschließliche Nutzungsberechtigung zumindest im Kontext seiner Verwendung zum Ausdruck gebracht werden. Findet sich ein ©-Vermerk etwa auf einem physischen Tonträger, soll sich dieser erkennbar zumindest auf das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht hinsichtlich der auf dem Tonträger enthaltenen Werke beziehen; findet sich der ©-Vermerk hingegen im Rahmen einer Internetpräsenz, besteht angesichts der Nutzungsgewohnheiten im Internet kein Anlass, diesen Vermerk auf Vervielfältigungsrechte zu beschränken und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht mitzulesen. Die am reinen Wortlaut (© = Copyright = Vervielfältigungsrecht) haftende Ansicht, es werde grundsätzlich nur auf eine Rechteinhaberschaft an den Vervielfältigungsrechten hingewiesen, nicht aber ohne weiteres auf eine exklusive Rechtseinräumung bzw. die Erstreckung auf weitere Nutzungsrechte wie etwa das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, wird den Usancen der Rechtspraxis schon deshalb nicht gerecht, weil das Copyrightzeichen aus einer Zeit stammt (erwähnt etwa im Welturheberrechtsabkommen von 1952), in der es noch gar kein Internet gab. Der ©-Vermerk ist daher entsprechend dem sachlichen und zeitlichen Kontext zu lesen, in dem er verwendet wird.
aa. Klägerin zu 1)
120
Der von der Klägerin zu 1) am Ende der jeweiligen Fachartikel angebrachte ©Vermerk nebst der ihm nachfolgenden Angaben bringt hinreichend die alleinige Rechteinhaberschaft der Klägerin zu 1) am Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Fachartikel zum Ausdruck.
121
Mit der auf dem jeweiligen, im Internet publizierten Fachartikel angebrachten Kennzeichnung
„© [Jahreszahl] BBUCHBHBHHHHHy“'
hat sich die Klägerin zu 1) in üblicher Weise als Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts der öffentliche Zugänglichmachung ausgewiesen. Da es nach § 10 Abs. 3 UrhG nicht vorgesehen und in der Praxis auch nicht üblich ist, mit dem ©-Vermerk die Inhaberschaft einfacher Nutzungsrechte anzuzeigen, ergibt sich aus der genannten Kennzeichnung, dass hier ausschließliche Nutzungsrechte bestehen. Aus der Tatsache, dass die Publikation im Internet erfolgt, ergibt sich die Vermutungswirkung für das in diesem Kontext relevante Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Unschädlich ist entgegen der Ansicht der Beklagten, dass einzelne Nutzungsrechtsarten und damit auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht genannt werden; nach § 10 UrhG besteht kein Erfordernis, den Vermerk mit einem Rechtekatalog oder einem pauschalen Bezug wie „alle Rechte vorbehalten“ zu versehen; der Vermerk soll nach dem Gesetzeszweck eine Erleichterung im Rechtsverkehr bewirken und lebt deshalb von seiner Einfachheit und Klarheit. Ausreichend ist die Bezeichnung des Rechteinhabers.
bb. Klägerin zu 2)
122
Der von der Klägerin zu 2) am Ende der jeweiligen Fachartikel angebrachte ©Vermerk nebst der ihm nachfolgenden Angaben bringt hinreichend die alleinige Rechteinhaberschaft der Klägerin zu 2) am Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Fachartikel zum Ausdruck.
123
Mit der auf dem jeweiligen, im Internet publizierten Fachartikel angebrachten Kennzeichnung
„© [Jahreszahl] XYBH All rights reserved“
hat sich die Klägerin zu 2) in üblicher Weise als Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts der öffentliche Zugänglichmachung ausgewiesen. Da es nach § 10 Abs. 3 UrhG nicht vorgesehen und in der Praxis auch nicht üblich ist, mit dem ©-Vermerk die Inhaberschaft einfacher Nutzungsrechte anzuzeigen, ergibt sich aus der genannten Kennzeichnung, dass hier ausschließliche Nutzungsrechte bestehen. Aus der Tatsache, dass die Publikation im Internet erfolgt, ergibt sich die Vermutungswirkung für das in diesem Kontext relevante Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Unschädlich ist entgegen der Ansicht der Beklagten, dass einzelne Nutzungsrechtsarten und damit auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht genannt werden; nach § 10 UrhG besteht kein Erfordernis, den Vermerk mit einem Rechtekatalog oder einem pauschalen Bezug wie „alle Rechte vorbehalten“ zu versehen; der Vermerk soll nach dem Gesetzeszweck eine Erleichterung im Rechtsverkehr bewirken und lebt deshalb von seiner Einfachheit und Klarheit. Ausreichend ist die Bezeichnung des Rechteinhabers.
cc. Klägerin zu 3)
124
Der von der Klägerin zu 3) am Ende der jeweiligen Fachartikel angebrachte ©Vermerk nebst der ihm nachfolgenden Angaben bringt hinreichend die alleinige Rechteinhaberschaft der Klägerin zu 3) am Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Fachartikel zum Ausdruck.
125
Mit der auf dem jeweiligen, im Internet publizierten Fachartikel angebrachten Kennzeichnung
„© [Jahreszahl] BUI All rights reserved“
hat sich die Klägerin zu 3) in üblicher Weise als Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts der öffentliche Zugänglichmachung ausgewiesen. Da es nach § 10 Abs. 3 UrhG nicht vorgesehen und in der Praxis auch nicht üblich ist, mit dem ©-Vermerk die Inhaberschaft einfacher Nutzungsrechte anzuzeigen, ergibt sich aus der genannten Kennzeichnung, dass hier ausschließliche Nutzungsrechte bestehen. Aus der Tatsache, dass die Publikation im Internet erfolgt, ergibt sich die Vermutungswirkung für das in diesem Kontext relevante Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Unschädlich ist entgegen der Ansicht der Beklagten, dass einzelne Nutzungsrechtsarten und damit auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht genannt werden; nach § 10 UrhG besteht kein Erfordernis, den Vermerk mit einem Rechtekatalog oder einem pauschalen Bezug wie „alle Rechte vorbehalten“ zu versehen; der Vermerk soll nach dem Gesetzeszweck eine Erleichterung im Rechtsverkehr bewirken und lebt deshalb von seiner Einfachheit und Klarheit. Ausreichend ist die Bezeichnung des Rechteinhabers.
dd. Klägerin zu 4)
126
Der von der Klägerin zu 4) am Ende der jeweiligen Fachartikel angebrachte ©Vermerk nebst der ihm nachfolgenden Angaben bringt hinreichend die alleinige Rechteinhaberschaft der Klägerin zu 4) am Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Fachartikel zum Ausdruck.
127
Mit der auf dem jeweiligen, im Internet publizierten Fachartikel angebrachten Kennzeichnung
„© [Jahreszahl] XHH| All rights reserved“
hat sich die Klägerin zu 1) in üblicher Weise als Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts der öffentliche Zugänglichmachung ausgewiesen| Da es nach § 10 Abs| 3 UrhG nicht vorgesehen und in der Praxis auch nicht üblich ist, mit dem ©-Vermerk die Inhaberschaft einfacher Nutzungsrechte anzuzeigen, ergibt sich aus der genannten Kennzeichnung, dass hier ausschließliche Nutzungsrechte bestehen| Aus der Tatsache, dass die Publikation im Internet erfolgt, ergibt sich die Vermutungswirkung für das in diesem Kontext relevante Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Unschädlich ist entgegen der Ansicht der Beklagten, dass einzelne Nutzungsrechtsarten und damit auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht genannt werden; nach § 10 UrhG besteht kein Erfordernis, den Vermerk mit einem Rechtekatalog oder einem pauschalen Bezug wie „alle Rechte vorbehalten“ zu versehen; der Vermerk soll nach dem Gesetzeszweck eine Erleichterung im Rechtsverkehr bewirken und lebt deshalb von seiner Einfachheit und Klarheit. Ausreichend ist die Bezeichnung des Rechteinhabers.
128
c. Die Beklagten haben die gesetzliche Vermutung nicht durch den Beweis des Gegenteils widerlegt, § 292 ZPO. Soweit die Beklagten vorgebracht haben, angesichts des lückenhaften und unzureichenden Vortrags der Klägerinnen zum Rechtserwerb sei die gesetzliche Vermutung erschüttert, verkennen die Beklagten, dass die Widerlegung nur gelingen kann, wenn die Beklagten ihrerseits in jedem einzelnen Fall darlegen und beweisen, dass ein wirksamer Rechtserwerb nicht erfolgt ist. Daran fehlt es letztlich. Nicht ausreichend ist es hingegen, zur Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung Mängel im Vortrag zur Rechtsinhaberschaft gegenüber demjenigen zu rügen, der sich auf die gesetzliche Vermutung (hier: § 10 Abs. 3 UrhG) beruft; die gesetzlich Vermutung hat gerade den Zweck, ihren Nutznießer von der andernfalls bestehenden Darlegungs- und Beweislast zu befreien. Es kann daher für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 10 Abs. 3 UrhG nicht ausreichen, etwaige Mängel im Vortrag zum Erwerb der behaupteten Rechtsposition aufzuzeigen.
129
2. Die Klägerinnen sind hingegen nicht berechtigt, die streitgegenständlichen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
130
Ein ausschließliches Nutzungsrecht berechtigt im Falle von dessen Verletzung zur Geltendmachung des in § 97 UrhG normierten Schadensersatzanspruchs (BGH GRUR 1987, 37 - Videolizenzvertrag). Bei der abgeleiteten Inhaberschaft ist die Aktivlegitimation nachzuweisen, indem die Rechtekette bis zum ursprünglich Berechtigten dargelegt und - falls bestritten - bewiesen wird (OLG München ZUM 2009, 245).
131
Die Beklagten haben mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerinnen über die für die Verwertung auf R. erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Artikeln verfügen.
132
a. Nach seinem eindeutigen Wortlaut gilt die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 UrhG für Unterlassungs-, nicht aber für Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Dabei handelt es sich ersichtlich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, so dass eine analoge Anwendung der Vermutungsregel auf Auskunfts- und Schadensersatzansprüche ausscheidet.
133
b. Die Klägerinnen haben zwar behauptet, Inhaber der ausschließlichen Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Artikel zu sein und insofern im eigenen Namen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Einen Beweis für die behauptete Rechtsposition sind die Klägerinnen allerdings schuldig geblieben.
134
aa. Einen unmittelbaren Beweisantritt durch Benennung der betroffenen Autoren als Zeugen für die Rechtseinräumung haben die Klägerinnen ausdrücklich abgelehnt. Es bestand angesichts dessen auch kein Anlass, eine schriftliche Zeugenbefragung nach § 377 Abs. 3 ZPO anzuordnen.
135
bb. Die klägerseits behaupteten Rechtspositionen ergeben sich auch nicht allein aus den klägerseits vorgelegten Verträgen (Anlagen K 60 - K 63). Zwar ist eine Rechtseinräumung an einen Verlag durch eine Autorengemeinschaft auf die klägerseits beschriebene Weise (Vertragsschluss durch einen Corresponding Author für die gesamte Autorengemeinschaft) grundsätzlich rechtlich möglich (dazu nachfolgend (1.) - (3.)); ob eine solche Rechtseinräumung im Einzelfall tatsächlich erfolgt ist, ob also der jeweils benannte Corresponding Author tatsächlich von den jeweiligen Co-Autoren zum Vertragsschluss bevollmächtigt war und den jeweiligen Vertrag auch abgeschlossen hat, ist allerdings ein tatsächlicher Umstand, der sich nicht aus den vorgelegten Verträgen ergibt.
136
(1.) Die Kammer ist im Hinblick auf die Frage, ob mit dem als Anlage K 60, K 61 und K 62 vorgelegten Verträgen jeweils eine wirksame Einräumung von Verlagsrechten, insbesondere auch dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, an die Klägerin zu 1) bzw. die Klägerin zu 3) erfolgt ist, von der Maßgeblichkeit USamerikanischen Rechts ausgegangen (zur kollisionsrechtlichen Bedeutung des Vertragsstatuts siehe oben Ziffer I.2.).
137
Der zur Frage der (form-)wirksamen Rechtseinräumung an die Klägerinnen zu 1) und zu 3) nach USamerikanischen Recht bestellte Sachverständige Professor B. ist im Rahmen seiner gutachterlichen Ausführungen zunächst auf Grundlage der Anlagen K 60 und K 62 zu folgendem Ergebnis gekommen:
„(1) Absent either (a) express written consent/authorization for the transfer at issue or (b) an express authorization for the Corresponding Author to act on behalf of all the joint authors, the Transfer Clause on its own does not meet the formal validity requirements of a copyright transfer agreement contained in 17 U.S.C. § 204(a).
(2) The agreements contained in Exhibits K 60 and K 62 do not embody such written authorization/consent for the transfer or express authorization from the joint authors for the Corresponding Author to act as their agent. The existence of such authorization is a question of evidence that must be independently assessed.”
138
Mit seinem Ergänzungsgutachten hat er im Hinblick auf die Möglichkeit der elektronischen Unterzeichnung festgestellt, dass
„…the mere electronic form of the agreements in Exhibits K 60, K 61 and K 62 does not affect the writing and signature requirements of an assignment under § 204 (a), assuming that the party signing each of them was duly authorized to do so.”
139
Mit seinem Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige zur Frage der Notwendigkeit einer schriftlichen Bevollmächtigung des Correspoding Author durch die übrigen Co-Autoren noch einmal betont, dass
„written authorization is not required for a duly authorized agent to satisfy the requirements of § 204 (a) (Expert Report of April 27, 2020, para 17). However, such written authorization would remain the clearest form of authorization if it is available or can be obtained.”
140
Der Sachverständige ist folglich zu dem Ergebnis gekommen, dass eine wirksame Übertragung durch die vorgelegten Vertragsformulare grundsätzlich rechtswirksam möglich ist. Er hat ferner festgestellt, dass es einer schriftlichen Bevollmächtigung des Corresponding Author durch sämtliche Co-Autoren nicht bedarf. Der Sachverständige hat allerdings weiter darauf hingewiesen, dass sich die tatsächlich erfolgte Bevollmächtigung des Corresponding Author nicht aus den vorgelegten und von ihm begutachteten Verträgen ergibt.
141
Soweit die Klägerinnen der Ansicht sind, dass im Hinblick auf die Bevollmächtigungen durch die Co-Autoren auf nach USamerikanischem Recht bestehende Vermutungswirkungen zurückgegriffen werden könne, gilt Folgendes:
142
Auf - wie hier - vor dem 17.06.2017 erfolgte Bevollmächtigungen ist das nicht kodifizierte, von der Rechtsprechung entwickelte Kollisionsrechtsregime heranzuziehen; diesem zufolge sind Fragen rund um die Vollmacht grundsätzlich dem Recht des Ortes, an dem die Mittelsperson in Absprache mit dem Vollmachtgeber von der Vollmacht Gebrauch macht und wo die Vollmacht dementsprechend Wirkung entfalten soll, unterworfen (Gebrauchs- bzw. Wirkungsort; siehe dazu Huber in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.11.2021, § 164 BGB Rn. 109 ff. m.w.N.). Der Wirkungsort ist im Falle der die Klägerinnen zu 1) und 3) betreffenden streitgegenständlichen Werke der jeweilige Verlagssitz in den USA; insofern gelten die Erwägungen zum Verlagsvertragsstatut entsprechend.
143
Sofern sich die Klägerinnen in diesem Zusammenhang auf die Anwendbarkeit von nach USamerikanischem Recht bestehenden Vermutungen betreffend die Rechtsinhaberschaft berufen, ist ihnen zwar zuzugeben, dass insoweit auch nach US-Recht einschlägige (gesetzliche) Vermutungen zur Anwendung kommen können; nach Art. 18 Abs. 1 Rom-I-VO ist das Vertragsstatut auch insoweit anzuwenden, als es um die Beweislastverteilung oder gesetzliche Vermutungen geht. Entsprechende Vermutungen müssen allerdings die sich im Zusammenhang mit dem Vollmachtsstatut betreffende Frage der Bevollmächtigung betreffen; die von den Klägerinnen insoweit geltend gemachten Vermutungen betreffen allesamt die kollisionsrechtlich nach deutschem Recht zu beurteilende Frage der Rechtsinhaberschaft der Klägerinnen (etwa Copyright-Registrierungen, wie sie sich aus den Anlagen K 93a bis K 94b ergeben sollen), nicht aber die der Bevollmächtigung einer von mehreren Personen zum Vertragsschluss. Die klägerseits zitierten Entscheidungen (Lewis v. Ichiban Records, Inc., 105 F.3d 655 (5th Cir. 1996); United Fabrics Intern., Inc. v. C& J Wear, Inc., 630 F.3d 1255, 1258 (9th Cir. 2011); Beschluss des District Court for the District of Maryland vom 11. Juni 2019, S. 7 f. vorgelegt als Anlage K 92) sind deshalb nicht einschlägig.
144
(2.) Die Kammer ist im Hinblick auf die Frage, ob mit dem als Anlage K 61 vorgelegten Vertrag eine wirksame Einräumung von Verlagsrechten einschließlich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung an die Klägerin zu 2) erfolgt ist, von der Maßgeblichkeit niederländischen Rechts ausgegangen.
145
Der zur Frage der (form-)wirksamen Rechtseinräumung an die Klägerin zu 2) bestellte Sachverständige Prof. S. hat im Rahmen seiner gutachterlichen Ausführungen unter anderem festgestellt:
„As said before, a joint copyright can only be assigned by the authors jointly. The mere declaration by a corresponding author that he is entitled to transfer the joint copyright (or the individual copyrights of co-authors if they supplied separate contributions) must as such be considered insufficient; the co-authors must have given him power of attorney to do so.”
146
Der Sachverständige ist folglich zu dem Ergebnis gekommen, dass es einer tatsächlichen Bevollmächtigung des Corresponding Author durch sämtliche Co-Autoren bedarf. Aus der Anlage K 61 kann eine solche nicht geschlossen werden.
147
(3.) Hinsichtlich des als Anlage K 63 vorgelegten Vertrages, welcher die Einräumung von Verlagsrechten an die Klägerin zu 4) betrifft, ist die Kammer nach dem Vertragsstatut von der Maßgeblichkeit des Rechts des Vereinigten Königreichs ausgegangen.
148
Der zur Frage der (form-)wirksamen Rechtseinräumung an die Klägerin zu 4) bestellte Sachverständige A. hat im Rahmen seiner gutachterlichen Ausführungen unter anderem festgestellt:
„If the other co-authors have not authorized the signing author to undertake the relevant transaction, the agreement in question will not transfer the Copyright of the other co-authors. […] In general, a mere declaration by one of the authors that he or she has the consent of the other authors to grant the rights in question will not mean that the assignment or license is effective. There must be actual authorization (express or implied) by the other authors.”
149
Mit seinem Ergänzungsgutachten hat der Gutachter das Erfordernis einer tatsächlich erfolgten Bevollmächtigung des Corresponding Author durch die Co-Autoren nochmals bestätigt. Zur Rechtseinräumung auf elektronischem Wege hat der Sachverständige A. in seinem Ergänzungsgutachten festgestellt, dass
„the requirement that the assignment is “in writing”, is likely to be held satisfied in English law, even if the document in question existed and was provided only in electronic form.”
150
Der Sachverständige ist folglich zu dem Ergebnis gekommen, dass eine wirksame Rechtseinräumung durch einen Corresponding Author hier grundsätzlich auch elektronisch rechtswirksam möglich ist. Er hat ferner festgestellt, dass es einer tatsächlichen Bevollmächtigung des Corresponding Author durch sämtliche Co-Autoren bedarf.
151
Soweit die Klägerinnen der Ansicht sind, dass im Hinblick auf die Bevollmächtigungen durch die Co-Autoren auf nach UK-Recht bestehende Vermutungswirkungen zurückgegriffen werden könne, gilt Folgendes:
152
Auf - wie hier - vor dem 17.06.2017 erfolgte Bevollmächtigungen ist das nicht kodifizierte, von der Rechtsprechung entwickelte Kollisionsrechtsregime heranzuziehen; diesem zufolge sind Fragen rund um die Vollmacht grundsätzlich dem Recht des Ortes, an dem die Mittelsperson in Absprache mit dem Vollmachtgeber von der Vollmacht Gebrauch macht und wo die Vollmacht dementsprechend Wirkung entfalten soll, unterworfen (Gebrauchs- bzw. Wirkungsort; siehe dazu Huber in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.11.2021, § 164 BGB Rn. 109 ff. m.w.N.). Der Wirkungsort liegt im Falle der die Klägerin zu 4) betreffenden streitgegenständlichen Werke der Verlagssitz im Vereinigten Königreich; insofern gelten die Erwägungen zum Verlagsvertragsstatut entsprechend.
153
Sofern sich die Klägerinnen in diesem Zusammenhang auf die Anwendbarkeit von nach dem Recht des Vereinigten Königreichs bestehenden Vermutungen betreffend die Rechtsinhaberschaft berufen, ist ihnen zwar zuzugeben, dass insoweit auch nach dem Recht des Vereinigten Königreichs einschlägige (gesetzliche) Vermutungen zur Anwendung kommen können; nach Art. 18 Abs. 1 Rom-IVO ist das Vertragsstatut auch insoweit anzuwenden, als es um die Beweislastverteilung oder gesetzliche Vermutungen geht. Entsprechende Vermutungen müssen allerdings die sich im Zusammenhang mit dem Vollmachtsstatut betreffende Frage der Bevollmächtigung betreffen; die von den Klägerinnen insoweit geltend gemachten Vermutungen betreffen allesamt die kollisionsrechtlich nach deutschem Recht zu beurteilende Frage der Rechtsinhaberschaft der Klägerin.
154
cc. Soweit die Klägerinnen mit den Anlagen K 113a ff. zum Nachweis der Einräumung der streitgegenständlichen Rechte schriftliche Erklärungen zahlreicher Autoren vorgelegt haben, kann auch mit diesen der Beweis für die behauptete Rechteeinräumung nicht erbracht werden.
155
Zwar besteht in der Zivilprozessordnung keine dem § 250 StPO entsprechende Regelung, wonach, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht, diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist und die Vernehmung nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden darf. Vielmehr bestimmt § 377 Abs. 3 ZPO ausdrücklich, dass das Gericht eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen kann, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Unter den durch die Vorschrift vorgegebenen Voraussetzungen ist also schon nach dem Gesetz eine Beweiswürdigung auf Grund der privatschriftlichen Erklärung eines Zeugen möglich (siehe dazu etwa BGH NZV 2007, 294 Tz. 16).
156
Auch wenn die Kammer eine Anordnung nach § 377 Abs. 3 ZPO nicht getroffen hat, handelt es sich bei den eingereichten Erklärungen grundsätzlich um ein nach der Zivilprozessordnung zulässiges Beweismittel, nämlich die Vorlage von Privaturkunden gemäß § 416 ZPO. Während bei öffentlichen Urkunden unter den Voraussetzungen des § 371b ZPO auch die Vorlage der eingescannten Urkunde genügt, sind Privaturkunden nach § 416 ZPO stets in Urschrift beizubringen, § 420 ZPO. Zwar kann das Gericht von einer Übereinstimmung mit dem Original ausgehen, wenn nur eine Fotokopie oder ein Scanprodukt vorgelegt wird und der Gegner die Echtheit nicht bestreitet; das Gericht kann dann die nur gescannte Privaturkunde in tatrichterlicher Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1) als ausreichenden Beweis einer Behauptung ansehen, wobei die Beweisregel des § 416 ZPO insoweit nicht gilt (zu allem Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, § 420 Rn. 1 m.w.N.).
157
Da die Beklagten hier die Authentizität der nicht im Original vorgelegten Erklärungen ausdrücklich bestritten haben, können sich die Klägerinnen nicht auf die Beweisregel des § 416 ZPO berufen. Die Vorlage der schriftlichen Erklärungen als Scan-Versionen stellt sich nach allem als untaugliches Beweismittel dar, zumal der Wortlaut der Erklärungen ohnehin das konkret im Streit stehende Recht der öffentliche Zugänglichmachung nicht spezifisch benennt, sondern lediglich pauschal vom Transfer der „ownership of the copyright“ spricht.
158
dd. Auch soweit sich die Klägerinnen auf einen Indizienbeweis berufen, ergibt sich hieraus die behauptete Rechtsposition zur Überzeugung der Kammer nicht.
159
Kollisionsrechtlich gilt auch für den Indizienbeweis, soweit er auf die Frage der Rechtsinhaberschaft angewandt werden soll, nach dem Schutzlandprinzip deutsches Recht (siehe oben Ziffer I.2.).
160
Zwar können - wie der vorliegende Fall zeigt - in der Praxis auch im Falle der Einräumung von Verlagsrechten einer Autorengemeinschaft an einen Verlag Schwierigkeiten beim Nachweis der Inhaberschaft von ausschließlichen Nutzungsrechten bestehen. Insofern hat der Gesetzgeber durch die Vermutungsregelungen gemäß § 10 UrhG für bestimmte Fälle Erleichterungen mit Blick auf die Erbringung des Nachweises der Rechtsinhaberschaft geschaffen. Soweit die Vermutungswirkungen des § 10 Abs. 3 UrhG im Hinblick auf Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nicht greifen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in jedem Fall - also auch hier - ein Indizienbeweis zulässig, bei dem mittelbare Tatsachen die Grundlage für die Annahme der Rechtsinhaberschaft liefern (BGH ZUM 2016, 173 Rn. 20 - Tauschbörse I m.w.N.).
161
Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung, die originäre Tonträgerherstellerrechte betraf, dabei allerdings
„… die besonderen Schwierigkeiten für den Nachweis der Rechteinhaberschaft gem. § 85 Abs. 1 UrhG [berücksichtigt], die in der Komplexität des Begriffs des Tonträgerherstellers begründet liegen. Tonträgerhersteller und Inhaber des Leistungsschutzrechts aus § 85 UrhG ist, wer die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung erbringt, das Tonmaterial erstmalig auf einem Tonträger aufzuzeichnen (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 8 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I). Zu den maßgeblichen Leistungen gehören die Übernahme der wirtschaftlichen Verantwortung, der Abschluss der erforderlichen Verträge mit Musikern, Sprechern und sonstigen beteiligten Personen im eigenen Namen, die Miete der Instrumente, Gerätschaften und des Studios, die Übernahme der Materialkosten, die organisatorische Leitung und die Überwachung der Aufnahmen. Es würde die Durchsetzung des Leistungsschutzrechts unzumutbar erschweren, wenn auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen hin für jede einzelne Musikaufnahme die insoweit relevanten Einzelheiten dargelegt und bewiesen werden müssten. Der Tonträgerhersteller kann sich deshalb zur Darlegung und zum Beweis seiner Aktivlegitimation in besonderem Maße auf Indizien, namentlich der Eintragung in den Ph-Medienkatalog, beziehen.“
162
Die vom Bundesgerichtshof im Fall von Tonträgerherstellern beschriebenen spezifischen Schwierigkeiten bei der Darlegung des Tonträgerherstellerrechts, mit denen die indizielle Berufung auf die Listung in einem Medienkatalog gerechtfertigt wird, greift im Falle von Wissenschaftsverlagen, die ihre Rechtsstellung unmittelbar von einer Autorengemeinschaft ableiten, allerdings nicht; denn diese müssen - wie hier - regelmäßig lediglich die vertragliche Rechtseinräumung durch die an einem bestimmten Artikel beteiligen Urheber darlegen und ggf. beweisen, sind insofern also gerade nicht Tonträgerherstellern vergleichbaren Schwierigkeiten ausgesetzt.
163
Der Tatrichter ist bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt als bei sonstigen Beweisanträgen; er darf und muss bei einem Indizienbeweis vor der Beweiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen. Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass auch der Nachweis der in Rede stehenden Hilfstatsachen die richterliche Überzeugung von der Haupttatsache nicht begründen könnte, dürfen Beweisanträge, die diese Hilfstatsachen betreffen, abgelehnt werden (BGH NJW 2020, 1430).
164
Die Kammer hatte also bei ihrer Überzeugungsbildung im Hinblick auf den auch her im Grundsatz zulässigen Indizienbeweis auch zu berücksichtigen, dass es für einen Verlag, dessen Geschäftsbasis der rechtsgeschäftliche Erwerb von Nutzungsrechten der bei ihm verlegten Autoren ist, unschwer möglich sein sollte, diesen Rechtserwerb einem Gericht zumindest ansatzweise darzulegen (Haupttatsache); dies zumal dann, wenn es - wie hier - um den unmittelbaren Erwerb von den beteiligten Autoren geht und insofern nicht der Nachweis längerer Rechteketten in Rede steht. Insofern wäre etwa daran zu denken gewesen, im Wege des Indizienbeweises von der Darlegung der Rechtseinräumung an jeweils einem der von den Klägerinnen beanspruchten Artikeln auf den Rechtsbestand im Übrigen zu schließen. Alle vier Klägerinnen waren indes nicht imstande, auch nur in einem einzigen der fünfzig streitgegenständlichen Fälle umfassend zur Rechtseinräumung vorzutragen. Bei der Kammer ist insgesamt der Eindruck entstanden, dass die Klägerinnen mit der Berufung auf verschiedene Indizien für ihre Rechtsposition in erster Linie die unzureichende Dokumentation des Rechtserwerbs zu überspielen suchen, die ihnen die Darlegung der notwendigen tatsächlichen Umstände für die behauptete Rechtsstellung bisweilen unmöglich macht. Hierin liegt gerade der wesentliche Unterschied zu den von den Klägerinnen genannten Fallkonstellaltionen, in denen der Bundesgerichtshof einen Indizienbeweis als erbracht angesehen hat: Während in diesen Fällen eine Darlegung der für die behauptete Rechtsposition relevanten Umstände zwar möglich, aber ungemein aufwendig gewesen wäre, ist es vorliegend so, dass bereits die Möglichkeiten der Klägerinnen zur Darlegung der relevanten tatsächlichen Umstände Grenzen begegnen, die dazu führen, dass die Klägerinnen ihrer unabhängig von einem möglichen Indizienbeweis bestehenden Darlegungs- und Beweislast nicht genügen dürften.
165
Die von den Klägerinnen jeweils angebrachten Copyright-Hinweise konnten für einen Indizienbeweis von vornherein nicht herangezogen werden, da das Gesetz diesem Umstand nach § 10 Abs. 3 UrhG ausdrücklich keine Aussagekraft im Hinblick auf Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zubilligt; diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch in ihr Gegenteil verkehrt werden, dass man diesem Umstand dann im Rahmen des Indizienbeweises doch maßgebliche Bedeutung beimisst.
IV. Passivlegitimation der Beklagten
166
Die Beklagten sind zur Unterlassung der klägerseits geltend gemachten Rechtsverletzungen verpflichtet.
167
1. Die öffentliche Zugänglichmachung sämtlicher streitgegenständlicher Fachartikel, Previews und Abstracts erfolgte durch die Beklagte zu 1) als Betreiberin der streitgegenständlichen Plattform.
168
Nach der Rechtsprechung des EuGH (NJW 2021, 2571 - Youtube) erfolgt eine öffentliche Wiedergabe von Inhalten, die Nutzer auf einer Sharehosting-Plattform einstellen können, seitens des Betreibers einer Sharehosting-Plattform, wenn der Plattformbetreiber über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu beiträgt, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen.
169
Dies ist nach der Entscheidung des EuGH namentlich dann der Fall, wenn
- der Betreiber von der rechtsverletzenden Zugänglichmachung eines geschützten Inhalts auf seiner Plattform konkret Kenntnis hat und diesen Inhalt nicht unverzüglich löscht oder den Zugang zu ihm sperrt oder
- wenn er, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, oder auch
- wenn er an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.
170
2. Ausgehend hiervon erfolgte die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Inhalte durch die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 1) hat als Betreiberin der streitgegenständlichen Plattform über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu beigetragen, der Öffentlichkeit Zugang zu urheberechtsverletzenden Inhalten zu verschaffen.
171
An den vom EuGH gebildeten Fallgruppen orientiert war die Beklagte zu 1) eindeutig an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurden, beteiligt und hat auf ihrer Plattform Hilfsmittel angeboten, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind. Sie haben ein solches Teilen auch wissentlich gefördert.
172
Aufbau, Struktur und Funktionselemente der streitgegenständlichen Plattform zeigen klar, dass die Beklagte zu 1) nicht lediglich als Hosting-Dienst für fremde Inhalte tätig geworden ist. In den Funktionen der Plattform kommt ein erhebliches Eigeninteresse der Beklagten zu 1) zum Ausdruck, die Plattform mit möglichst vielen wissenschaftlichen Fachartikeln zu bestücken und diese - etwa durch das Extrahieren von Tabellen und Schaubildern - in der Nutzung möglichst anwenderfreundlich aufzubereiten.
173
a. Im Falle der streitgegenständlichen Previews (Klageantrag Ziffer I.) hat die Beklagte zu 1) die betroffenen Fachartikel selbst im Internet identifiziert, hochgeladen und ihren Nutzern auf der streitgegenständlichen Plattform als Preview zugänglich gemacht; Gegenstand der streitgegenständlichen Previews waren auch die Abstracts der jeweiligen Fachartikel.
174
Die Beklagten haben im Zusammenhang mit der Preview-Funktion aber auch auf ihrer Plattform Hilfsmittel bereitgestellt, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt waren oder ein solches Teilen wissentlich fördern. Denn verbunden mit der Preview-Anzeige war nicht nur die Wiedergabe eines erheblichen Teils des Volltextes sowie des jeweiligen Abstracts, sondern auch die Möglichkeit, den Artikel insgesamt im Volltext zu erhalten („Request Full-Text“ bzw. die Frage „Would you like to access the full-text?“ verbunden mit dem Button „Access Full-Text“). Damit stellt sich die streitgegenständliche Plattform unter diesem Aspekt als Geschäftsmodell dar, das die Nutzer der Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform öffentlich zugänglich zu machen.
175
b. Das Eigeninteresse der Beklagten an der Generierung von Plattforminhalt in Gestalt wissenschaftlicher Fachartikel zeigt sich ferner darin, dass die Beklagte zu 1) Informationen aus dem Internet, die auf einen Fachartikel hinweisen, der von einem registrierten Nutzer des Dienstes stammen könnte, gezielt und automatisiert aufsucht und sodann den betroffenen Nutzer auffordert, seine Autorenschaft zu bestätigen (,Confirm authorship“/„confirm authorship to add it to your profile“). Ziel ist auch hier ersichtlich die Generierung von Inhalten in Gestalt von Fachartikeln, um diese zu vervollständigen und damit für die Nutzer attraktiver zu machen.
176
c. Auch im Falle der Plattform-Inhalte, die in einem letzten Schritt von den Nutzern der Plattform auf dieser öffentlich zugänglich gemacht wurden (Klageantrag Ziffer II.) hat die Beklagte zu 1) als Plattformbetreiberin über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus aktiv dazu beigetragen, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu wissenschaftlichen Fachartikeln zu verschaffen. Dies ergibt sich jedenfalls in einem Fall unschwer daraus, dass die Zugänglichmachung des Artikels nach einem Hinweis der Beklagten zu 1) auf die angeblich freie Verfügbarkeit des Artikels im Internet erfolgte.
177
d. Die Beklagte beschränkt sich nicht auf eine rein technische, automatische und passive Aktivität. Vielmehr ergibt sich ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH eine aktive Rolle der Beklagten zu 1) beim Generieren von Plattform-Inhalten: Die Beklagte optimiert das Angebot, indem sie etwa Daten und Teile der Inhalte extrahiert und diese separat speichert und zugänglich macht; sie optimiert das Angebot auch dadurch, dass sie den Nutzern die Möglichkeit bietet, die Inhalte etwa nach Zugehörigkeit, Referenzen etc. zu kategorisieren. Die Beklagte zu 1) hat ferner selbständig Verweise (Links) auf andere Fachartikel auf Verlagsseiten, die im Originalartikel vorhanden sind, durch Verweise auf Artikel ersetzt, die die Beklagte bereits in ihrer Datenbank führt; ist also beispielsweise im Artikel oder in einer Fußnote des Artikels der zitierte Artikel mit der Verlagsseite verlinkt, so dass der zitierte Artikel mit einem Klick (auf der Verlagsseite) aufgerufen werden kann, so wurde dieser Link von der Beklagten zu 1) durch einen Link auf www.R..net ersetzt, sofern verfügbar. Durch diese Veränderungen wurden die Nutzer der Beklagten zu 1) auf dem eigenen Angebot der Beklagten gehalten und nicht auf Verlagsseiten weitergeleitet. Mag diese Funktion von sogenannten Enhanced Footnotes, die es Nutzern ermöglichte, Informationen über die in einem Artikel zitierten Quellen bei R. zu finden, im Juni 2017 auch eingestellt worden sein, zeigt sie doch die aktive, über einen reinen Hosting-Dienst hinausgehenden Anspruch der Beklagten zu 1) beim Bereitstellen von Hilfsmitteln zum Auffinden und Teilen von Plattform-Inhalten.
178
e. Sofern die Beklagten meinen, der Entscheidung des EuGH eine Einschränkung dahin entnehmen zu können, dass eine öffentliche Wiedergabe des Betreibers einer Sharehosting-Plattform nur gegeben sei, wenn der von jedem einzelnen, in Streit stehenden rechtsverletzenden Inhalt Kenntnis hatte, folgt die Kammer dem nicht. Im Falle der dritten vom EuGH beispielhaft gebildeten Fallgruppe, die lautet
„…wenn er an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.“,
wird lediglich pauschal auf geschützte Inhalte abgestellt, die auf der Plattform öffentlich zugänglich gemacht werden, ohne dass es auf die Kenntnis einzelner, konkreter Rechtsverletzungen durch den Plattformbetreiber ankäme. Ein solches Verständnis würde die Haftung auch ad absurdum führen, da der Plattformbetreiber immer behaupten könnte, die einzelne konkrete Rechtsverletzung nicht gekannt zu haben - der Rechtsinhaber könnte dies kaum je widerlegen.
179
3. Eine Rechtsverletzung scheidet auch nicht deshalb aus, weil die klagenden Verlage und die Beklagte zu 1) dasselbe Publikum bedienten.
180
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es zur Einstufung als öffentliche Wiedergabe erforderlich, dass ein Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (EuGH GRUR 2018, 911 - Cordoba).
181
Der EuGH hat weiter entschieden, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ das Einstellen eines Werkes (im Falle des EuGH einer Fotografie) auf einer Website (auch dann) erfasst, wenn diese Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist. Das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werkes auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, besteht nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne seine Zustimmung eingestellt worden ist (BGH GRUR 2019, 813 - Cordoba II).
182
So liegt die Sache auch hier. Mit dem Einstellen der streitgegenständlichen Werke auf dem Dienst der Beklagten zu 1), insbesondere der streitgegenständlichen Abstracts, liegt schon deshalb ein neues Publikum vor, weil sich die Nutzer des Internetangebotes der Klägerinnen und diejenigen des Angebots der Beklagten zu 1) unterscheiden. Ob beschränkende Maßnahmen das Herunterladen von Texten von den Internetseiten der Klägerinnen verhindern sollten, ist nach der Rechtsprechung des EuGH für die Frage der Wiedergabe auf der Seite eines Dritten unerheblich. Es liegt hinsichtlich der Abstracts auch keine konkludente bzw. stillschweigende Einwilligung der Klägerinnen zur freien Nutzung vor.
183
4. Die Förderung des unerlaubten Teilens geschützter Inhalte auf der Plattform der Beklagten zu 1) erfolgte auch wissentlich. Der Beklagten zu 1) musste - etwa in den Fällen der von ihr selbst als Previews wiedergegeben Fachartikel - aufgrund der auf sämtlichen Fachartikeln angebrachten Copyright-Hinweise davon ausgehen, dass es sich um geschützte Inhalte handelt, die ohne Zustimmung des jeweiligen Rechtsinhabers nicht auf der streitgegenständliche Plattform zugänglich gemacht werden durften.
184
Die Beklagte zu 1) durfte aber auch nicht davon ausgehen, dass - wie sie behauptet - seitens ihrer Nutzer für Dritte geschützte Inhalte nicht rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht würden. Nachdem auf sämtlichen streitgegenständlichen Fachartikeln als Rechteinhaber jeweils die Klägerinnen angegeben sind, können die Beklagen nicht mit dem Argument durchdringen, sich insoweit auf ihre Nutzer als Autoren der Fachartikel verlassen zu dürfen, die die Rechtesituation am besten kennen müssten. Dass die Beklagten hiervon letztlich auch nicht ausgegangen sind, zeigt sich an den beklagtenseits ergriffenen, vielfältigen Maßnahmen, mit denen Rechtsverletzungen begegnet wird („Notice & Takedown“, „Repeat Infringer Policy“ etc.); diese und insbesondere die in diesem Zusammenhang mit dem Branchenverband der Wissenschaftsverlage geführten Gespräche haben finden ihre Ursache nämlich gerade darin, dass sich die Nutzer der streitgegenständlichen Plattform im Hinblick auf das Zugänglichmachen von Fachartikeln eben gerade nicht ganz überwiegend rechtstreu verhalten, sondern die Beklagte zu 1) in einer beachtlichen Vielzahl mit Rechtsverletzungen konfrontiert sind und waren, die sich insofern auf der streitgegenständlichen Plattform ereignet haben.
185
5. Die Beklagte zu 1) ist mit Blick auf die Inhalte, die Nutzer bei R. einstellen, auch nicht nach § 10 Satz 1 TMG (bzw. Art. 14 Abs. 1 der RL 2000/31/EG) von einer Haftung befreit.
186
Nach der Rechtsprechung des EuGH (a.a.O) fällt die Beklagte zu 1) nicht in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der RL 2000/31/EG, da sie als Plattformbetreiberin eine aktive Rolle spielt, die ihr Kenntnis von den auf ihrer Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft.
187
Die Klägerinnen mussten sich daher nicht auf das Notice & Takedown-Verfahren der Beklagtenverweisen lassen.
188
6. Die Beklagte zu 1) kann sich im Hinblick auf die erfolgten Rechtsverletzungen auch nicht mit Erfolg auf urheberrechtliche Schrankenbestimmungen berufen.
189
a. Hinsichtlich des beklagtenseits angesprochenen Zweitveröffentlichungsrechts des § 38 Abs. 4 UrhG fehlt es an der Darlegung konkreter, auf die einzelnen streitgegenständlichen Artikel bezogenen Umstände zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen dieser urheberrechtlichen Schranke (der wissenschaftliche Beitrag muss im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden sein).
190
b. § 53 UrhG betrifft lediglich hier nicht streitgegenständliche Vervielfältigungen; die unter dieser Schranke entstehenden Vervielfältigungsstücke dürfen ausdrücklich nicht zur öffentlichen Zugänglichmachung verwendet werden.
191
c. Auch § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG bzw. § 60 c Abs. 1 Nr. 1 UrhG greift hier schon deshalb nicht zugunsten der Beklagen zu 1) ein, da diese Regelungen ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung gelten; ein solcher liegt im Falle des Kreises der Nutzer der streitgegenständlichen Plattform ersichtlich nicht vor
192
7. Auch die Beklagten zu 2) und 3) haften als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) persönlich auf Unterlassung.
193
Ein Geschäftsführer haftet für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft persönlich, wenn er an ihnen entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (NJW 2016, 2335 - Marcel-Breuer Möbel II). Beruht die Rechtsverletzung auf einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von dem Geschäftsführer veranlasst worden ist (BGH a.a.O.).
194
Von einem solchen typischen Geschehensablauf ist vorliegend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen. Über die Gestaltung des Internetauftritts eines Unternehmens wird typischerweise auf Geschäftsleitungsebene entschieden (BGH a.a.O.); dies gilt insbesondere dann, wenn der Internetauftritt - wie hier beim Betrieb einer Plattform - Kerngegenstand der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagten zu 2) und 3) als alleinige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) über die konkret im Streit stehenden Möglichkeiten des Einstellens wissenschaftlicher Artikel entschieden haben.
B.
195
Die Entscheidungen über die Kosten sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 96 ZPO (Kosten der Gutachten zum ausländischen Recht) und § 709 Satz 1 ZPO.